AllgemeinGeistiges Eigentum richtig schützen

März 6, 2017

Gedanken sind frei. Deshalb müssen Innovationen rechtzeitig geschützt werden.

 

Ideen-Klau verursacht der Wirtschaft jedes Jahr enorme Schäden. Was Raubkopierer oft vergessen oder ignorieren: Geistiges Eigentum hat einen Wert. Alleine in Österreich wird er mit 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, also rund 25 Mrd. Euro beziffert. Um Unternehmer, vor allem um Start-ups und Klein- und Mittelbetriebe, beim Schutz ihrer Innovationen besser unterstützen zu können, wurde erst kürzlich ein 36-Punkte-Paket mit finanziellen Mitteln von der Regierung beschlossen. Ein Überblick über die unterschiedlichen Schutzmöglichkeiten.

 

  1. Urheberrecht

 

Nicht alles, was gedanklich erschaffen wird, ist urheberrechtlich geschützt. Vorrausetzung ist, dass es sich um eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ handelt, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Der Gedanke muss bereits konkret ausgestaltet sein. Bloße Ideen und Konzepte sind nicht geschützt. Als Ma­gna Carta der Krea­ti­ven legt das Urheberrechtsgesetz fest, dass alleine der Erschaffer eines Werks darüber ent­schei­det, was mit sei­ner geistigen Schöp­fung ge­sche­hen darf. Grundsätzlich gilt: Alle Rechte sind dem Ur­he­ber vor­be­hal­ten. Nur er hat das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu versenden, zu verleihen, aufzuführen, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen – dazu zählen auch Up- und Downloads, das Übermitteln per E-Mail oder das Speichern auf einem USB-Stick. Dem Urheber steht es aber frei, seine Rechte auf andere zu übertragen. Je nachdem, ob die Rechteeinräumung exklusiv oder nicht-exklusiv erfolgt, spricht man von Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbe­wil­li­gun­gen. Wichtig: Wird das Bearbeitungsrecht nicht ausdrücklich eingeräumt, bleibt es im Zweifel beim Urheber. Auf diese Weise sichern sich vor allem Unternehmen aus der Kreativwirtschaft wie insbesondere Grafik- und Werbeagenturen ihre Folgeaufträge. Urheberrechtlichen Schutz genießen unter anderem Musikstücke, Filme, Fotografien und Texte, aber auch Datenbanken, Pläne, Kartografien und Computerprogramme. Urheberrechte entstehen automatisch. Sie bedürfen weder einer Registrierung noch eines Copyright-Hinweises ©. Letzterer dient lediglich zur Information oder Abschreckung, erzeugt aber keine rechtliche Wirkung. Weil es kein Register gibt, das den genauen Zeitpunkt des Schutzbeginns verrät, ist es ratsam, den Schöpfungsprozess sorgfältig zu dokumentieren.

 

 

  1. Markenschutz

 

Zwischen fünf- und siebentausend Marken werden jedes Jahr in Österreich angemeldet. Marken sind Unternehmenskennzeichen, die eine ausreichende Abgrenzung zum Produktsortiment anderer Anbieter schaffen sollen. Man muss nicht Apple oder Red Bull  heißen, um eine Marke schützen zu lassen. Als Marketingtool sind Marken auch für kleine und mittelständische Firmen unentbehrlich – sie steigern den Unternehmenswert, schützen vor Nachahmern und ermöglichen eine sichere Unternehmensnachfolge. Im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Deshalb sollte man mit einer Anmeldung nicht allzu lange warten. Aber nicht jeder Firmengründer benötigt Markenschutz. Eine Beratung im Vorfeld ist daher sinnvoll. Geschützt werden können Wortmarken, Wort-Bild-Marken (Logos) oder reine Bildmarken. Auch dreidimensionale Marken sowie Farb- und Klangmarken gibt es mittlerweile. Je umfangreicher der Schutz, desto teurer die Marke: Für eine nationale Marke belaufen sich die Gebühren auf zumindest Euro 372. Geschützt ist sie dann zehn Jahre lang, wobei die Schutzdauer unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden kann. Vorsicht: Der Registrierungshinweis ® darf erst verwendet werden, wenn die Marke auch tatsächlich im Register eingetragen ist – nicht schon mit der Anmeldung beim Patentamt. Es drohen sonst Abmahnungen wegen Irreführung.

 

  1. Designschutz

 

Ein Geschmacksmuster, so der juristische Begriff für Designs, schützt das Aussehen, also die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines Produkts. Dazu zählen Formen, Ornamente oder Farben. Designs schützen Verpackungen, Warenteile oder Firmenlogos, die auf einem Produkt angebracht sind – ein Schokoladenhase, eine Cola-Flasche oder ein Schuh mit drei Streifen. Wer ein Muster schützen lässt, kann anderen die Verwendung untersagen. Das bedeutet: Nur der Inhaber darf das Design herstellen, es in Verkehr zu bringen oder  gebrauchen. Die Schutzdauer ist zeitlich begrenzt. Nach maximal 25 Jahren erlischt der Schutz. Wird der Designschutz nicht alle fünf Jahre verlängert, wobei auch eine Erneuerungsgebühr zu bezahlen ist, wird das Muster vorzeitig für nichtig erklärt. Die Gebühren für eine nationale Einzelmusteranmeldung belaufen sich auf mindestens Euro 127,50.

 

  1. Patente

 

Patente gehören zum Erfindungsschutz. Voraussetzung ist, dass es sich um eine neue technische Lösung handelt, die auf einer erfinderischen Leistung beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Höchstdauer eines Patentes beträgt 20 Jahre, die Mindestgebühr für eine nationale Patentanmeldung Euro 550. Hinzu kommen Anwaltskosten und eine Jahresgebühr. Nach der Anmeldung wird ein komplexes und umfangreiches Prüfungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen festgestellt wird, ob die Erfindung tatsächlich neu beziehungsweise patentwürdig ist.

 

  1. Gebrauchsmuster

 

Ein Gebrauchsmuster oder „kleines Patent“ ist neben dem Patent die zweite Möglichkeit, für eine technische Erfindung Schutz zu erhalten. Obwohl das Gebrauchsmuster sachlich dem Patent entspricht, sind die zu erfüllenden Voraussetzungen hier weniger streng: Geprüft wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und der Stand der Technik – nicht recherchiert wird hingegen, ob es die Erfindung bereits gibt oder ein erfinderischer Schritt vorliegt. Deshalb ist auch das Risiko einer Anfechtung größer: Ist das Gebrauchsmuster nicht neu und erfinderisch, kann es auf Antrag für nichtig erklärt werden. Nach höchstens zehn Jahren erlischt der Schutz. Die Gebühren sind vergleichsweise günstig: Ein nationales Gebrauchsmuster kann bereits ab Euro 341 angemeldet werden.

 

  1. Ansprüche nach dem UWG

 

Wer Kosten sparen will, indem er die Konkurrenz kopiert oder sich das Marketing abschaut, sollte vorsichtig sein. Rechtliche Schranken finden sich nämlich auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauter handelt beispielsweise, wer ohne eigene Leistung ein fremdes Arbeitsergebnis zur Gänze oder überwiegend übernimmt, um so den Mitbewerber zu schädigen oder sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Auch die Nachahmung in allen Einzelheiten, eine sogenannte sklavische Nachahmung, ist unzulässig. Problematisch sind auch bestimmte Formen des Imitationsmarketings – wenn mit bewussten Nachahmungen eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt wird, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.

 

  1. Schutz vor Fälschungen

 

Imitierte Handys, Taschenmesser, Rolex-Uhren, Ray-Ban-Brillen oder Louis-Vuitton-Taschen: Produktpiraterie boomt. Häufig sind die dreisten Plagiate kaum vom Original zu unterscheiden. Selbst ganz alltägliche Markenartikel werden inzwischen gefälscht. Wer seine Produkte besser schützen will, kann bei den Zollbehörden einen „Antrag auf Tätigwerden“ stellen. Gehen den Zöllnern verdächtige Waren ins Netz, werden diese konfisziert und die Rechteinhaber von der Beschlagnahme verständigt. Letztere entscheiden dann, was mit den Plagiaten geschehen soll.

 

STEPHAN KLIEMSTEIN