AllgemeinWenn Falschparken richtig teuer wird

Feber 28, 2017

Wer sein Auto auf einem privaten Parkplatz abstellt, muss mit kostspieligen Besitzstörungsklagen rechnen.

Ärgerlich, wenn man sich über einen freien Parkplatz gefreut hat und hinterher eine Organstrafverfügung am Auto klebt. In Salzburg kostet das bis zu 30 Euro. Noch ärgerlicher und auch deutlich kostspieliger wird es, wenn das Auto auf einem Privatparkplatz abgestellt wurde und ein Brief vom Anwalt ins Haus flattern. Wie man sich am besten verhält.

Was ist eine Besitzstörung?

Besitzstörungen können vielfältig sein: Ein Vermieter, der sich unbefugt Zutritt zur Wohnung seines Mieters verschafft. Eine Drohne, die unerlaubt über dem Garten des Nachbarn kreist. Prospekte, die im Briefkasten landen, obwohl der Aufkleber „Flugblattverzichter“ angebracht ist. In der Praxis am häufigsten ist das Falschparken.

Warum ist Falschparken so teuer?

Nicht selten wird in Anwaltsschreiben, die einer Klage regelmäßig vorausgehen, ein Betrag von mehreren hundert Euro verlangt – ein Ersatz für die Kosten des Anwalts, für die Ausforschungsgebühren und Aufwände, die der Besitzer des Parkplatzes für Unannehmlichkeiten wie etwa die Anfertigung von Beweisfotos und deren Verarbeitung verlangt.

Muss ich abgemahnt werden?

Nein, eine Verpflichtung zur vorherigen Abmahnung gibt es nicht. Bei anwaltlichen Aufforderungsschreiben handelt sich um außergerichtliche Angebote zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens. Wird die geforderte Unterlassungserklärung fristgerecht abgegeben und der Geldbetrag überwiesen, ist die Sache erledigt und es kommt zu keinem Prozess. Anderenfalls muss der Falschparker mit einer Klage rechnen. Auch wenn die Kosten einer Abmahnung oft nicht verhältnismäßig scheinen – und häufig sind sie es auch nicht – kommt dem Betroffenen eine Besitzstörungsklage wesentlich teurer.

Warum wird in der Regel trotzdem vorher abgemahnt?

Gibt der Kläger dem Falschparker vor Einbringung der Klage keine Möglichkeit, die Ansprüche anzuerkennen, um so einen Gerichtsprozess zu vermeiden, wird er unter Umständen kostenersatzpflichtig. Nämlich dann, wenn der Beklagte den Anspruch sofort im Rahmen der ersten Verhandlung anerkennt. In diesem Falle wäre die Einleitung eines Gerichtsprozesses nicht notwendig gewesen. Als Konsequenz muss der Kläger von Gesetzes wegen nicht nur seine eigenen sondern auch die Kosten der Gegenseite tragen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich ein Anwaltsschreiben erhalte?

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind verbindliche Verträge. Bevor ein solches Anerkenntnis abgegeben und die Kosten überwiesen werden, sollte das Schreiben unbedingt von einem Anwalt geprüft werden. In vielen Fällen ist die Formulierung unzulässig, weil nicht präzise genug. Oder die geforderten Geldbeträge sind unangemessen.

Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht abgebe?

Wer lediglich die Kosten bezahlt, die Unterlassungserklärung aber nicht abgibt, kann vom Parkplatzbesitzer weiterhin auf Unterlassung geklagt werden, weil in diesem Fall die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen ist. Verliert man den Prozess, muss man neuerlich Kosten und auch Gerichtsgebühren bezahlen.

Was geschieht, wenn ich nicht zahle?

Wird die Unterlassungserklärung zwar fristgerecht abgegeben, leistet der Besitzstörer aber keine Zahlung, drohen ihm ebenfalls gerichtliche Schritte – in diesem Falle beschränkt sich die Klage aber auf die Geltendmachung der Abmahnkosten. Eine Unterlassung kann nicht mehr gefordert werden, weil eine Wiederholungsgefahr aufgrund der rechtszeitigen Abgabe der Unterlassungserklärung nicht mehr besteht.

Wieso werden in den Schreiben so kurze Fristen gesetzt?

Für Besitzstörungsverfahren gelten Sonderregeln. Die Klage muss hier binnen 30 Tagen nach Bekanntwerden der Besitzstörung und des Störers bei Gericht einlangen. Zuständig sind die Bezirksgerichte. In den meisten Fällen beginnt die Frist mit Zugang der Halterauskunft zu laufen. Wird die 30-Tages-Frist überschritten, ist eine Klage nicht mehr zulässig. Der Besitzer des Parkplatzes muss daher möglichst knappe Fristen ansetzen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren.

Was tun, wenn bereits eine Klage eingebracht wurde?

Um keine Fristen und Prozesshandlungen zu versäumen, empfiehlt es sich, möglichst rasch einen Anwalt aufzusuchen. Auch in diesem Stadium ist immer noch eine Streitbeilegung, meist in Form eines Vergleichs, möglich. Zudem sollte geprüft werden, ob die Besitzstörungsklage überhaupt berechtigt ist.

STEPHAN KLIEMSTEIN