Wer mit Gewinnzusagen wirbt, muss sich auch daran halten. Ein Fall aus Salzburg, die Masche ist aber überall ähnlich: „Gratuliere! Sie haben 4.000 Euro gewonnen!“, steht auf dem Prospekt, das im Briefkasten liegt. Eigentlich wollte man ja nur ein paar Kosmetikartikel bestellen. Doch jetzt: ein satter Gewinn obendrein. Um den ausbezahlt zu erhalten, müsse man lediglich ein Formular per Post retournieren. Gewinnen, ohne je an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben – zumindest in der Theorie klingt das schön.
In Wahrheit handelt es sich um leere Versprechen von unseriösen Unternehmen, die ihre Kunden damit zum Bestellen meist sinnloser oder überteuerter Waren motivieren wollen. In der Regel weigern sich die Firmen dann, die Gewinne auszubezahlen: Mal heißt es, der Brief des Kunden sei nie angekommen, mal wurde der Teilnahmeschein bei der Auslosung „leider nicht gezogen“, obwohl auf der Broschüre steht: „Gewinn garantiert“. Häufig findet sich auf dem Briefkopf eine Limited (Ltd) mit Sitz in Malta und einem Postfach in Salzburg.
Hat man einen Anspruch auf Ausbezahlung des Gewinns?
Nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) müssen Unternehmer, die Gewinnzusagen versenden, dem Verbraucher diese Preise auch tatsächlich ausbezahlen. Auf diese Weise soll die verpönte Werbemethode mit angeblichen Gewinnversprechen hintangehalten werden. Der Anspruch des Konsumenten entsteht mit der Zusendung der Gewinnbenachrichtigung und ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Kunden können versprochene Gewinne gegebenenfalls auch einklagen, doch nicht immer werden sie einbringlich sein. Firmen, die solche Gewinnversprechen verschicken, operieren häufig an der Schwelle zur Insolvenz. Oder sie sind aufgrund permanenter, rascher Sitzverlegungen im Ausland nur schwer greifbar.
Wesentlich ist, wie die Prospekte gestaltet sind
Schon die Frage, wer „Absender“ einer solchen Gewinnzusage ist, bereitet mitunter Schwierigkeiten. Nicht selten beschäftigen solche Firmen diverse Subunternehmer, die vorgeschoben werden. Die Hintermänner bleiben im Schatten. Deshalb hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass Anspruchsgegner immer derjenige Unternehmer ist, den ein durchschnittlicher Verbraucher als Versprechenden ansieht. Es kommt also auf die Gestaltung der Gewinnzusage an. Daraus folgt, dass Gewinne auch dann ausgezahlt werden müssen, wenn sich die Verbraucher zwar nicht sicher sind, gewonnen zu haben, sie dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder gar bewusst missverständlichen Gestaltung für möglich halten.
Wann ist ein Anspruch ausgeschlossen?
Die im Konsumentenschutzrecht vorgesehene Regelung gilt nicht, wenn von vornherein kein Zweifel daran besteht, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. Auch dabei kommt es ganz maßgeblich darauf an, welchen Eindruck die Gestaltung bei einem verständigen Verbraucher nach objektiven Maßstäben erweckt. Anschreiben, bei denen erst im „Kleingedruckten“, an einer unauffälligen Stelle oder möglicherweise erst auf Nachfrage klargestellt wird, dass ein Gewinn noch nicht fix ist, berechtigen ebenfalls zur Klage. Bereits 2005 hat der OGH judiziert, dass ein Unternehmer im Rahmen solcher Gewinnzusagen die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen muss. Das ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn sich wesentliche Informationen über die Gewinnvoraussetzungen auf unterschiedlichen Stellen des Anschreibens finden – auf dem Prospekt, dem Begleitbrief oder auf der Innenseite des Kuverts. Oder wenn ganz bewusst verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt werden, um beim Kunden einen falschen Eindruck zu erwecken.
Wer klagt, der wagt
Versprochene Gewinne einzuklagen, ist zwar vom Gesetz gedeckt, ein gewisses Risiko besteht dennoch. Oft haben die Unternehmen, die mit vermeintlichen Gewinnen zum Warenkauf locken, ihren Sitz im Ausland und sind nur schwer zu greifen. Während hierzulande geklagt werden kann, muss im Ausland Exekution geführt werden, sollte das Unternehmen der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Selbst wenn der Kläger am Ende eines Gerichtsverfahrens als Sieger hervorgeht, dürfte der zugesprochene Gewinnbetrag nicht immer einbringlich zu machen sein – weil die Firma entweder nicht liquide ist oder sie zwischenzeitlich gelöscht wurde und gar nicht mehr existiert. So lässt sich nicht immer ausschließen, dass der Konsument am Ende auf den Klagekosten sitzen bleibt. Aus diesem Grunde sollten gerichtliche Schritte nur eingeleitet werden, wenn eine Rechtschutzversicherung das Kostenrisiko abdeckt.
STEPHAN KLIEMSTEIN