AllgemeinKein und Adel: 100 Jahre Adelsaufhebungsgesetz

April 1, 2019

Wer sich von seinem Adelstitel nicht trennen will, macht sich strafbar.

Mit dem Adelsaufhebungsgesetz wurde unter den Nachwehen des ersten Weltkrieges die Verwendung aller Adelstitel untersagt. 100 Jahre ist das her. Mit der Gründung der Ersten Republik brach man in Österreich radikal mit der Monarchie und dem Adel. Plötzlich war „von“ ein Tabu. In Paragraf 2 des Adelsaufhebungsgesetzes steht: „Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt.“ Dazu zählen unter anderem Standesbezeichnungen wie Hoheit, Freiherr, Graf, Fürst oder Herzog.
Wer das Verbot ignoriert, macht sich strafbar: „Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft“, heißt es im Gesetz. Später, 1948, wurden 4.000 Schilling als Strafe festgesetzt. Heute fallen die Strafen eher niedrig aus: Von zehn oder 14 Cent war da bislang die Rede. Ein Antrag der Grünen, die Sanktion für das Führen von Adelstiteln zu verschärfen, fand 2017 im Verfassungsausschuss des Parlaments keine Mehrheit. Da das Adelsaufhebungsgesetz nach wie vor Verfassungsrang hat, kann es nur mit Zwei-Drittel im Nationalrat geändert werden.

Erst vor wenigen Wochen wurde eine Entscheidung des Wiener Landesverwaltungsgerichtes bekannt, wonach Kaiserenkel Karl Habsburg mit dem Namen seiner Homepage „karlvonhabsburg.at“ gegen das Adelsaufhebungsgesetz verstößt. Die vom Magistrat Wien-Landstraße dafür verhängte Strafe wurde allerdings aufgehoben, denn eine Strafe könne nicht verhängt werden, weil der Betrag in dem Gesetz aus 1919 in Kronen angegeben ist. Eine Anpassung ist bis heute nicht erfolgt.

Verhältnismäßig und mit dem EU-Recht vereinbar ist das Adelsaufhebungsgesetz jedenfalls, das hat der Europäische Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung zur Causa Sayn-Wittgenstein festgestellt: Die österreichische Immobilienmaklerin Ilonka Havel hatte sich 1991 von Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein in Deutschland adoptieren lassen und führte seither den Namen „Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein“, der so auch im Geburtenbuch, im Reisepass und in Staatsbürgerschaftsnachweisen eingetragen war – bis Wiens Landeshauptmann Michael Häupl 2007 die Eintragung des bürgerlichen Namens „Sayn-Wittgenstein“ im Geburtenbuch veranlasste. Dagegen ging die Immobilienmaklerin rechtlich vor, bis die Causa vor dem EuGH landete, der das Verbot des Führens von Adelstiteln für rechtskonform erachtete.

STEPHAN KLIEMSTEIN