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Wer haftet für den Weg?

Wer haftet, wenn jemand auf einem fremden Grundstück stürzt und sich dabei verletzt? Was Sie wissen sollten.

Besonders im Winter, wenn Schnee und Glatteis das Gehen zum Abenteuer machen, sind umfangreiche Schutz- und Sorgfaltspflichten zu beachten. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen zur Wegehalterhaftung.

Wer ist „Halter“ eines Weges?

Nach dem Gesetz ist Halter und damit Verantwortlicher für den Zustand und die Sicherheit eines Weges, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt und bestimmen kann, welche Maßnahmen umzusetzen sind. In der Regel ist das der Grundstückseigentümer.

Wann haftet der Wegehalter?

Eine Haftung kommt immer dann in Frage, wenn durch einen mangelhaften Zustand ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Als Halter haftet, wer für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verantwortlich ist. Die Haftung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen der Halter oder ein Gehilfe den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Von grober Fahrlässigkeit spricht man bei auffallender Sorglosigkeit, wenn also die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. So beurteilen das die Gerichte. Sind Hindernisse entweder gut sichtbar oder hätten sie bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften nicht zum Unfall geführt, scheidet eine Haftung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs selbst dann aus, wenn der Wegehalter nicht auf die Gefahr aufmerksam gemacht hat. In einem solchen Fall müssen auch keine Warn- und Hinweisschilder aufgestellt werden. Problematisch ist es dagegen, wenn eine Gefahrenstelle schon länger bekannt ist, sich immer wieder Unfälle ereignen und der Halter trotzdem nicht tätig wird.

Ausnahme bei vertraglichen Pflichten

Damit ein Wegehalter haftet, muss er zumindest grobfahrlässig handeln. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei vertraglichen Wegehalterpflichten – wenn der Halter beispielsweise Geld für die Nutzung des Weges erhält. Das ist bei Mautstraßen, Schiabfahrten oder Rodelbahnen regelmäßig der Fall. Hier ist eine Haftung grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit gegeben.

Was gilt als „Weg“?

Wege sind nicht nur Autobahnen, Bundesstraßen, Wanderwege, Rodelbahnen, Schipisten, Langlaufloipen, Klettersteige und Rad- oder Gehwege. Auch Brücken und Stützmauern können unter diesen Begriff fallen. Nicht als Weg gelten beispielsweise Wege in einem abgezäunten privaten Grundstück, Wald oder Park.

Wann ist ein Weg unsicher?

Als mangelhaft gilt der Zustand eines Weges, wenn unübliche Schäden entstanden sind, die auf eine vernachlässigte Instandhaltung zurückzuführen sind. Solche Gefahrenquellen sind typischerweise Schnee und Eis, das nicht beseitigt wird.

Welche Maßnahmen muss der Halter ergreifen?

Welche Vorkehrungen ein Wegehalter konkret zu ergreifen hat, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen – genauso wie die Frage, ob bereits die Unterlassung zumutbarer Maßnahmen als grobes Verschulden zu werten ist. Bei der Beurteilung, ob die nötige Sorgfalt eingehalten wurde, kommt es insbesondere auf die örtlichen Gegebenheiten, die Sichtverhältnisse und die Erkennbarkeit der Gefahr an. Umfang und Intensität der Sicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß vorhandene Gefahren erkennbar und abwendbar sind.

Sind Hinweisschilder nützlich?

Grundsätzlich gilt, dass der Halter für Schäden aus einem Unfall nur dann haftet, wenn die Nutzung des Weges erlaubt war. Erfolgte die Nutzung hingegen ohne Zustimmung des Halters, kann sich der Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand berufen. Ein Verbot der Nutzung muss entweder nach der Art des Weges oder durch Schranken, Zäune oder sonstige Absperrungen erkennbar sein. Betretungs- oder Hinweistafeln sind dabei nicht nur nützlich, sie befreien den Halter auch häufig von der Haftung.

STEPHAN KLIEMSTEIN