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Negativzinsen: Verjährung droht

Banken müssen die seit 2015 nicht berücksichtigten Negativzinsen ausgleichen. Was man tun sollte, damit die Forderungen nicht verjähren.

Eigentlich ist die Sache weitgehend geklärt: Mit seinem Urteil vom 30.8.2017 hat der Oberste Gerichtshof Zinsanpassungsklauseln, bei denen der Referenzindikator bei Null eingefroren wird, für unzulässig erklärt. Die heimischen Banken müssen demnach fälschlicherweise zu hoch verrechnete Kreditzinsen zurückzahlen.

Seit dem zweiten Quartal 2015 gibt es Negativzinsen im Bankensektor. Aus Sicht des OGH haben die Banken seit damals bei variabel verzinsten Krediten die negativen Zinsen nicht ordnungsgemäß an diese Kreditnehmer weitergegeben. Betroffen sind in erster Linie Kredite mit variablen Zinssätzen, bei denen keine Ober- oder Untergrenze vereinbart wurde. Wurde Kreditnehmern trotz negativer Referenzzinsen ein zu hoher Zinssatz verrechnet, müssen die zu viel bezahlten Zinsen von der Bank erstattet werden.

Während einige Banken die nicht berücksichtigten Negativzinsen bereits ermittelt und ausgeglichen haben, vertrösten andere ihre Kunden derzeit noch mit zweifelhaften Rechtfertigungen: Technische Gründe seien dafür verantwortlich, dass eine Ermittlung der zu viel bezahlten Zinsen erst Mitte dieses Jahres möglich sei. Zu diesem Zwecke müssten neue Programme angeschafft oder alte modifiziert werden. Erst dann könne man die Kreditkonten neu abrechnen, um so allfällige Differenzbeträge gutbuchen zu können. Auf eine mögliche Verjährungsproblematik wird – zumindest in den uns bekannten Fällen – nicht hingewiesen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Banken auf Zeit spielen und die Rückzahlungen so lange hinauszögern, bis die Verjährung beginnt. Grundsätzlich verjähren Schadenersatzansprüche nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Da die Referenzzinsen seit 2015 ins Negative gerutscht sind und damals auch erste Informationsschreiben der Banken an die Kunden versendet wurden, sollte man vorsichtshalber davon ausgehen, dass 2018 eine Verjährung eintreten könnte. Ob die die Ansprüche auch später noch geltend gemacht werden können, ist unklar. Argumentierbar wäre, dass für den Beginn der Verjährungsfrist das Datum der ersten OGH-Judikate gilt, allerdings mit ungewissen Erfolgsaussichten.

In einem Zivilprozess ist es wahrscheinlich, dass die Bank den Einwand der Verjährung geltend machen wird. Dies hätte im Worst Case zur Folge, dass die Ansprüche nicht zu Recht bestehen und das Klagebegehren abgewiesen wird. Auf ein derartiges Risiko sollte man sich nicht einlassen.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, von der Bank eine Verjährungseinredeverzichtserklärung einzufordern. Damit ist gewährleistet, dass sich die jeweilige Bank in einem späteren Verfahren nicht auf eine mögliche Verjährung stützen kann. Wichtig ist, dass diese Erklärung verbindlich und rechtswirksam abgegeben wird und das Kreditkonto, das von der Rückforderung betroffen ist, ausdrücklich auf dieser Erklärung angeführt wird.

STEPHAN KLIEMSTEIN