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Kameras sollen mehr Sicherheit für Taxler bringen

Bitte recht freundlich: Wer heute in ein Taxi steigt, wird möglicherweise gefilmt. Taxler fühlen sich so sicherer. Aber dürfen die das?

Eine Frau steigt stark betrunken in ein Taxi und behauptet danach vom Fahrer geschlagen worden zu sein. Eine Prostituierte vergisst ihr Handy im Taxi. Als der Taxler ihr das Handy bringt, ohrfeigt sie ihn und rennt davon ohne zu bezahlen. Alles so vorgefallen in Salzburg. Taxifahrer leben gefährlich.

Um sich vor nächtlichen Überfällen und Betrunkenen zu schützen installieren immer mehr Taxler Kameras in ihren Fahrzeugen. Während die meisten Videoüberwachungsanlagen nach wie vor stationär sind, häufen sich Videokameras in Fahrzeugen. Wer heute ein Taxi besteigt, hat gute Chancen, dass er dabei abgelichtet wird. Taxiüberfälle, Randalierer und beunruhigen manche Taxifahrer in der Stadt Salzburg stark.

Schon früher waren Videokamera in Taxis ein Thema, aber die anfälligen und teuren Analog-Kameras mit Bandaufzeichnung hatten sich nicht bewährt. Die neuen digitalen und kostengünstigen Geräte würden viel besser zur Überwachung taugen.

Sind „Dashcams“ erlaubt?

Eine „Dashcam“, auch „Dashboard Camera“ genannt, ist eine Videokamera, die am Armaturenbrett im Auto installiert ist und Bilder von der Straße vor dem Auto aufnimmt und aufzeichnet. Dashcams sind inzwischen vor allem in Osteuropa sehr beliebt, weil die Aufzeichnungen bei einem Unfall als Beweis verwendet werden können. In Österreich ist der Betrieb von Dashcams grundsätzlich nicht zulässig, weil die Videoüberwachung im öffentlichen Raum nur durch Sicherheitsbehörden zulässig ist. Privaten ist das in der Regel nicht gestattet.

Wie ist die Rechtslage bei Kameras in Taxis?

Im Gegensatz zu Dashcams, die den öffentlichen Raum außerhalb eines Autos aufnehmen, gibt es mittlerweile in vielen Taxis Kameras, die den Innenraum des Fahrzeuges überwachen. Diese Kameras dienen zum Schutz vor Raubüberfällen und Vandalismus und sind grundsätzlich zulässig.

Wann dürfen Videokameras verwendet werden?

Voraussetzung ist, dass die Kameras beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden. Videoüberwachungen unterliegen nämlich einer Meldepflicht nach dem Datenschutzgesetz. Von außen sollte zudem ein Aufkleber den Fahrgast auf die installierte Kamera hinweisen. Von Gesetzes wegen besteht nämlich die Pflicht, die Videoüberwachung geeignet zu kennzeichnen. Dies hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Wer also in ein Taxi mit einer Kamera steigt, muss vorher darüber informiert werden und – zumindest schlüssig – zustimmen. Das gebietet unter anderem auch das Recht am eigenen Bild.

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

Eine Meldung an die Datenschutzbehörde muss nur dann nicht erfolgen, wenn es sich um eine Echtzeitüberwachung handelt, also keine Aufzeichnungen gespeichert werden. Oder wenn die Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt, was in der heutigen Zeit kaum noch vorstellbar ist.

Wie lange dürfen die Aufnahmen gespeichert werden?

Grundsätzlich müssen aufgezeichnete Daten spätestens nach 72 Stunden wieder gelöscht werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine Straftat begangen wurde und die Aufzeichnung an die Sicherheitsbehörden oder Gerichte übermittelt wird. Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.

Welche Rechte haben Fahrgäste?

Das Persönlichkeitsrecht und damit auch das Recht am eigenen Bild gilt eben auch im Taxi. Selbst wenn die Fahrzeuge rund um die Uhr im Einsatz sind, verbleiben die Aufnahmen einige Tage im Speicher. Damit sind die technischen Möglichkeiten natürlich noch nicht erschöpft. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.

STEPHAN KLIEMSTEIN