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Sonne, Strand und Salmonellen: Reisemängel richtig geltend machen

Wie reklamiert man Reisemängel richtig? Ein paar Tipps, damit Reisende mit ihren Ansprüchen nicht baden gehen.

Kakerlaken, freiliegende Kabel, Schimmel und Baustellenlärm: Oft bleiben von der schönsten Zeit im Jahr, nur unschöne Erinnerungen. Juristen sprechen dann von Reisemängeln oder entgangener Urlaubsfreude. Gründe, sich zu ärgern, gibt es bei manchen Reisen tatsächlich, in Salzburg sind die Gerichte regelmäßig mit Beschwerden unzufriedener Urlauber befasst. Doch nicht immer entscheiden die Richter zu ihren Gunsten.

Was sind Reisemängel?

Im Reiserecht gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit: Was der Anbieter in seinen Prospekten oder in Internetportalen verspricht, muss er auch einhalten. Das gilt sowohl für Bilder, die den Strand oder das Hotel zeigen, als auch für die Leistungsbeschreibung des Angebots. Für diese Informationen hat der Veranstalter einzustehen und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Für Irritation und Unmut sorgt die mittlerweile gängige Praxis mancher Reiseveranstalter, die Unterkünfte mit beispielsweise Sonnensymbolen zu bewerten. Erst in der Beschreibung weiter unten findet sich dann der Hinweis, dass es sich – trotz fünf abgebildeter Sonnen – um ein Drei-Sterne-Hotel handelt und die ausländischen Standards zudem von jenen, heimischer Hotels, abweichen können. Gerichte müssen dann prüfen und entscheiden, was der Kunde erwarten durfte. Gibt es Mängel, haben Urlauber ein Recht auf Gewährleistung. Beispiele: Der Pool war schmutzig, das Zimmer zu klein, das Buffet ungenießbar und es statt dem versprochenen Meeresblick gab es nur ungewollt „tiefe“ Einblicke in die lokale Partymeile.

Welche Ansprüche haben Reisende?

Wichtig: Dem Veranstalter muss zunächst die Möglichkeit zur Verbesserung gegeben werden, dazu muss er – nachweislich – aufgefordert und auf die Missstände aufmerksam gemacht werden. Oft lässt sich die Situation durch ein Zimmer-Upgrade oder eine Verlegung in ein anderes Hotel verbessern. Ist dies nicht möglich oder weigern sich Veranstalter oder Hotelleitung, dann kann der Kunde Preisminderung geltend machen. Dafür hat er zwei Jahre lang Zeit, Schadenersatzansprüche verjähren erst nach drei Jahren. Wer mit seinem Urlaub unzufrieden ist, sollte sofort aktiv werden und bereits vor Ort sämtliche Mängel dokumentieren: Dafür bieten sich Handy-Bilder, Audioaufnahmen und Videos, aber auch Aufzeichnungen über Lärmbelästigungen, Zeugen und gesicherte Korrespondenz mit der Hotelleitung an. Nach der Rückkehr sollte der Reiseveranstalter dann möglichst zeitnah mit den Beschwerden konfrontiert werden – ohne Rechtsbeistand empfiehlt sich dafür ein eingeschriebener Brief, das erleichtert die Beweisführung in einem allfälligen Gerichtsprozess.

Was gibt es als Entschädigung?

Reiseveranstalter sind auf Beschwerden bestens vorbereitet – nicht zuletzt, weil es auch eine breite Masse an notorischen Nörglern gibt, die sich auf diese Weise ein bisschen Geld für den nächsten Urlaub erhoffen. Ist die Preisminderung berechtigt, sollte man sich nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen, denn zu entschädigen ist stets in bar. Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, ist stark enzelfallbezogen. Eine gewisse Orientierungshilfe bietet die sogenannte Frankfurter Tabelle, die Mangel für Mangel, basierend auf gerichtlichen Entscheidungen, aufzählt und Prozentsätze für die Preisminderung festlegt. Für eintöniges Essen gibt es demnach fünf Prozent, für Ungeziefer zehn bis 50 Prozent, je nach Schweregrad. Weil es aber maßgeblich darauf ankommt, was der Urlauber aufgrund der Leistungsbeschreibung und des Angebots erwarten durfte – vor allem auch in Hinblick auf länderspezifische Standards – ist auf die Tabelle nicht immer Verlass. Im Übrigen sind die Gerichte an diese Prozentsätze nicht gebunden. Für eine präzise Einschätzung der Erfolgschancen und zur Höhe der Ansprüche sollte daher vorab anwaltlicher Rat eingeholt werden.

STEPHAN KLIEMSTEIN