AllgemeinVerwendung fremder Lichtbilder im Internet

Oktober 31, 2025

Mit einer urheberrechtlichen Frage, die eigentlich längst geklärt schien, musste sich unlängst der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigen. Ein Niederländer hatte ein Lichtbild eines Unternehmens unerlaubt auf einer Website verwendet, die unter anderem auch in Österreich abrufbar war. Bislang galt der Grundsatz: Ist die Homepage in Österreich aufrufbar, kann auch in Österreich geklagt werden.

 

Im vorliegenden Fall sahen das die Gerichte offenbar anders: Zumindest die ersten Instanzen machten den Unterlassungsanspruch davon abhängig, ob die Website die Top-Level-Domain eines anderen Landes trägt und beispielsweise der Text ausschließlich in einer Fremdsprache gehalten ist – also ob sich die Website an Kunden aus Österreich wendet.

 

Die Homepage des niederländischen Beklagten hatte die Top-Level-Domain nl und war ausschließlich in niederländischer Sprache gehalten. Seit der Gründung des Unternehmens des Beklagten im Jahr 2006 wurden keine Waren nach Österreich verkauft. Die Vorinstanzen wiesen das Unterlassungsbegehren und folglich auch die Klage ab. Die etwas verwunderliche Begründung: Eine Urheberrechtsverletzung in Österreich setze genau wie bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug voraus. Dieser sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal sich die Website nicht an inländische Nutzer richte.

 

In letzter Instanz korrigierte der OGH nun diese Rechtsansicht und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Urheberrechtsverletzungen seien aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes für alle Staaten, in denen eine Website zugänglich sei, nach dem Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen. Ergo: Wer in Österreich unbefugt Fotos auf einer Website veröffentlicht, kann auch in Österreich geklagt werden. Eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr, wie es bei Markenverletzungen vorausgesetzt wird, sei demnach nicht erforderlich.