In einer Entscheidung, welche die König & Kliemstein Rechtsanwälte OG für eine Mandantschaft erfolgreich erwirken konnte, erläutert die Datenschutzbehörde (DSB), unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber – selbst private – Daten eines ausgeschiedenen Mitarbeiters verarbeiten darf.
Hintergrund war die Aufkündigung eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der ehemalige Mitarbeiter ging anschließend gegen die Kündigung vor. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht legte der Arbeitgeber dann unter anderem explizite Bilder (zweifelsfrei sensible Daten des Gekündigten) vor, welche der Ex-Mitarbeiter auf seinem Firmen-PC gespeichert hatte. Im Verfahren strittig war die Frage, ob der Arbeitnehmer den Firmen-PC überhaupt für private Zwecke nutzen durfte. Die vorgelegten Bilder dienten zum Beweis, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre.
Parallel zu diesem Verfahren beschwerte sich der ehemalige Mitarbeiter bei der Datenschutzbehörde: Die Vorlage bzw die Verarbeitung der privaten Dateien sei überschießend gewesen und ohne ausreichende Rechtfertigung erfolgt. Zudem hätte der Ex-Mitarbeiter darüber informiert werden müssen, dass seine personenbezogenen Daten verarbeitet – und konkret im Gerichtsverfahren vorgelegt werden.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab (rechtskräftig).
Aus Sicht der DSB kann sich ein Arbeitgeber bei der Übermittlung der Daten auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, zumal im vorliegenden Fall „die Kündigungsanfechtung vom Beschwerdeführer eingebracht wurde und die Beschwerdegegnerin als Beklagte mit der Übermittlung der Daten die zuvor erfolgte Kündigung untermauern wollte“. Selbst die Übermittlung der Intimaufnahmen sei iSd Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO erfolgt, nämlich zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen. Es erfolgte dies sohin rechtmäßig. Eine vom Beschwerdeführer angeführte mögliche Zeugeneinvernahme stellt aus Sicht der DSB kein gelinderes Mittel, da davon auszugehen ist, dass etwaige Zeugen keine Kenntnis von den am Dienst-PC gespeicherten Daten des Beschwerdeführers haben. Dies gelte auch für die Einsichtnahme und Auswertung des Dienst-PCs selbst: Es habe nämlich der begründete Verdacht einer übermäßigen privaten Nutzung des Dienst-PCs durch den Beschwerdeführer bestanden.
Auch eine Informationserteilung sei im gegenständlichen Fall nicht geboten gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass der Mitarbeiter die verfahrensgegenständlichen Daten auf seinem Dienst-PC eigenständig speicherte, sei davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Speicherns und spätestens zum Zeitpunkt der von ihm eingebrachten Kündigungsanfechtung vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass im Fall einer Kündigung aufgrund von Dienstpflichtverletzungen, der Arbeitgeber den verfahrensgegenständlichen Dienst-PC auswerten und damit die persönlichen Daten des Beschwerdeführers verarbeiten würde. Dieser verfügte somit bereits vor der gegenständlichen Auswertung über die erforderlichen Informationen der Verarbeitung.