AllgemeinAuch bei ästhetischen Operationen müssen Ärzte um-fassend aufklären

Oktober 31, 2025

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, dass Ärzte auch bei rein ästhetischen Eingriffen zur umfassenden Aufklärung verpflichtet sind. Eine Unterlassung dieser Pflicht kann zur Haftung des Arztes führen, weil der ästhetische Eingriff in diesem Falle rechtswidrig erfolgte und die körperliche Integrität des Patienten beeinträchtigt hat. Allerdings, und das hat enorme praktische Bedeutung, steht dem Arzt der Beweis offen, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur ärztlichen Maßnahme erteilt hätte. Sprich: Selbst wenn keine (ausreichende) Aufklärung erfolgte, kann dieser den Nachweis dafür erbringen, dass der Patient dem Eingriff auch im Falle einer ausreichenden Aufklärung zugestimmt hätte. Letztlich obliegt die Beurteilung dann dem Gericht. Dieser bereits seit längerem in der Rechtsprechung zur Arzthaftung verankerte Grundsatz ist durchaus zu hinterfragen: In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Gerichte eine Haftung des Arztes verneint haben, obwohl dieser nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt hatte – eben mit der Begründung, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte. Dies, obwohl der Patient vor Gericht beteuerte, dass er dies niemals gemacht hätte. Dies führt mitunter zu Entscheidungen, die nicht fair erscheinen. Eine unterlassene Aufklärung sollte vielmehr – und zwar in aller Regelmäßigkeit – zu Lasten des behandelnden Arztes gehen, ansonsten verliert die Aufklärungspflicht unter Umständen jegliche Relevanz.

 

Im vorliegenden Fall führte der beklagte Arzt – lege artis – eine kosmetische Nasenoperation bei der Patientin durch. Die Patientin litt fortan unter Druckschmerzen, welche nur durch das Abtragen eines überlangen Knorpelteils im Rahmen einer Revisionsoperation beseitigt hätten werden können. Über das konkrete Risiko wurde nicht aufgeklärt. Die Vorinstanzen wiesen das auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflichtverletzung gestützte Schadenersatzbegehren der Klägerin ab.Der OGH teilte diese Rechtsauffassung und führte aus: Grundsätzlich haftet der Arzt im Fall einer – mangels ausreichender Aufklärung nach dem ÄsthOpG – eigenmächtigen Behandlung nicht nur für die Risiken, über die er aufzuklären gehabt hätte und für die er eine Aufklärung unterließ, sondern für alle nachteiligen Folgen. Allerdings trifft den Arzt auch bei mangelnder Aufklärung nach dem ÄsthOpG dann keine Haftung, wenn er – wie hier – nachweisen kann, dass die Patientin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte.