AllgemeinMissbrauch in der Kirche

März 5, 2022

In einer wegweisenden Entscheidung hat der OGH die Zugangsmöglichkeiten für Missbrauchsopfer, ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen, erleichtert. Vielfach scheiterten die Opfer bislang an der Einrede der Verjährung – grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Schadenersatz nämlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Traumatisierte Opfer sind aber oft nicht in der Lage, ihre Ansprüche innerhalb dieser Frist geltend zu machen.

Umso begrüßenswerter ist die nunmehr ergangene höchstgerichtliche Entscheidung, wonach Opfer, denen die Kirche oder andere Einrichtungen Therapien bezahlen, ihre Ansprüche auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist noch geltend machen können – weil der OGH die Bereitschaft, den Opfern Therapien zu bezahlen, als einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gewertet hat.

STEPHAN KLIEMSTEIN