Nach einem aktuellen Urteil des OGH sind Klauseln in Mietverträgen, die keine inhaltlichen Vorgaben für die Tierhaltung oder die Genehmigung für den Vermieter enthalten (zB die Bestimmung, dass Hunde und Kleintiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten wer-den dürfen) grob benachteiligend und damit nichtig – weil damit auch die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren ausgeschlossen ist, was jedoch unzulässig ist.
Im Falle einer unzulässigen Klausel im Mietvertrag zur Haustierhaltung gilt der Ortsge-brauch – erlaubt ist damit, was nicht über das gewöhnliche Maß hinausgeht. Insofern ist das Halten von Katzen und Hunden in Wohnungen grundsätzlich erlaubt, wenn damit nicht eine Störung oder Gefährdung verbunden ist. Ein Verstoß gegen das Tierhalteverbot darf übrigens nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Kündigung führen.
STEPHAN KLIEMSTEIN