Inzwischen wurden die 3. und 4. Novelle der Covid-19-Maßnahmenverordnung kundgemacht. Viele Änderungen traten bereits mit Ablauf des 24. Oktober 2020 in Kraft, einige Bestimmungen indes erst mit Ablauf des 31.10.2020. Dazu zählen:
- die Verpflichtung zur Bestellung eines Covid-19-Beauftragten
- die Pflicht zur Ausarbeitung und Umsetzung eines Covid-19-Präventionskonzepts für Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe mit mehr als 50 Sitzplätzen
- die Verpflichtung zur Ausarbeitung und Umsetzung eines Covid-19-Präventionskonzepts für Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen
- die Verpflichtung zur Ausarbeitung und Umsetzung eines Covid-19-Präventionskonzepts für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen sowie Anzeige der Veranstaltung unter Beifügung des Präventionskonzepts bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
- Änderungen im Zusammenhang mit Proben und künstlerischen Darbietungen.
Mit der 4. Covid-19-MV-Novelle, welche mit 7. November 2020 in Kraft tritt, wird das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes konkretisiert. Nunmehr ist klargestellt, dass es sich bei einem Mund- und Nasenschutz um eine „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ handeln muss.
STEPHAN KLIEMSTEIN