Wer Verträge wie Allgemeine Geschäftsbedingungen leichtfertig aus dem Internet kopiert, kann verklagt werden.
Einem Volkslied zufolge sind die Gedanken frei. Im Grunde stimmt das auch – jedenfalls solange die Schöpfung für die Außenwelt nicht wahrnehmbar ist, sie also nicht als Text, Komposition, Kunstwerk, Film oder Computerprogramm in Erscheinung tritt. Bis dahin genießen bloße Ideen keinen Schutz, was einleuchtet: Schließlich kann niemand die Gedanken anderer erraten.
Erst wenn die Idee sprichwörtlich zu Papier gebracht wurde, sie also Gestalt angenommen hat, greift der Schutz des Urheberrechts. Allerdings muss das Werk dafür eine ausreichende Schöpfungshöhe und eine gewisse Individualität aufweisen. Kreativität ist gefragt. Wo genau die Grenze verläuft, gehört zu den mitunter schwierigsten Rechtsfragen, die Juristen zu beantworten haben.
Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) mahnt jetzt zur Vorsicht. Das Höchstgericht stellt nämlich klar: Wer Texte leichtfertig etwa per „STRG + C“-Tastenkombination aus dem Internet kopiert, kann verklagt werden. Und: Laut OGH gilt das auch für – vermeintlich nicht besonders kreative – Rechtstexte wie etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es ist ein Urteil mit weitreichenden Folgen. Im Internet bieten immer mehr Unternehmen sogenannte „Text-Generatoren“ an, die dem Nutzer standardisierte Datenschutzerklärungen, Geschäftsbedingungen und Cookie-Rechtsbelehrungen zur Verfügung stellen – gegen Geld versteht sich. Manchmal dürfen die Texte auch kostenlos verwendet werden, dann aber nur unter der Bedingung, dass der Anbieter des Text-Generators am Ende des Dokuments namentlich erwähnt wird, im Sinne eines Referenzmarketings. Nun kommt es aber immer wieder vor, dass der Urheber nicht genannt wird, die Gründe dafür können ganz unterschiedliche sein. Häufig wird schlichtweg auf die Nennung vergessen.
Manch einer staunt nicht schlecht, wenn dann plötzlich ein Anwaltsbrief ins Haus flattert, in dem eine Klage angedroht wird, sollte der Empfänger nicht fristgerecht eine Unterlassungserklärung abgeben und die Anwaltskosten sowie eine fiktive Lizenzgebühr bezahlen. Offenbar sind viele nach wie vor der Meinung: Warum viel Geld für etwas ausgeben, das es im Netz kostenlos gibt.
Bisher konnte man solche Abmahnungen relativ gut mit rechtlichen Argumenten in den Griff bekommen. Man konnte ganz einfach behaupten, es mangle den Texten an der nötigen Schöpfungshöhe. In der Regel stand einer außergerichtlichen Einigung dann nichts mehr im Wege. Die neue OGH-Judikatur könnte das nun ändern.
Anders als die meisten literarischen Werke genießen juristische Texte nicht unbedingt urheberrechtlichen Schutz, vor allem dann nicht, wenn sie aus überwiegend standardisierten Textpassagen bestehen. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist das häufig der Fall. Doch auch ohne urheberrechtlichen Schutz kann die Verwendung von Verträgen und Geschäftsbedingungen unzulässig sein, so der OGH.
Ein Unternehmer hatte Vertragstexte vom Mitbewerber nahezu unverändert und nur mit geringfügigen Abweichungen übernommen. Verändert wurden lediglich manche Satzstellungen oder es wurden Synonyme verwendet. Abgesehen von diesen kosmetischen Änderungen waren die Texte nahezu wortgleich. Urheberrechtlich sei die Übernahme der fremden Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden, meinte das Höchstgericht. Wer jedoch fremde Rechtstexte übernimmt, macht sich der schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistungen schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß vorliegt, komme es darauf an, ob das fremde Arbeitsergebnis ohne eigene Leistungen oder einen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang ganz oder in erheblichen Teilen übernommen wird. Man spricht in diesem Falle von sklavischer Nachahmung.
Werden also Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Unternehmen mit einem gewissen Arbeitsaufwand verfasst wurden, glatt übernommen, berechtigt das zur Klage. Bei einem derartigen Rechtsverstoß drohen unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Dabei gilt: Je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis, desto kritischer ist die Übernahme.
Es irrt also, wer denkt, er könne sich die Ausarbeitung individuell abgestimmter AGB sparen und stattdessen die Texte aus dem Netz kopieren, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Man spart dabei an der falschen Stelle.
STEPHAN KLIEMSTEIN