AllgemeinKuhattacken: Was wir aus dem neuen OGH-Urteil lernen können

Juni 8, 2020
Als am 28.7.2014 eine deutsche Wanderin auf einer Alm in Tirol von einer Rinderherde angegriffen und getötet wurde, ahnte wohl noch niemand welche Ausmaße dieser Fall einmal annehmen würde – vermutlich am wenigsten der Landwirt, dem die Tiere gehören und der nach dem tragischen Unfall in einen jahrelangen Rechtsstreit verwickelt wurde.
Kuhattacken, auch solche, die tödlich enden, sind kein neues Phänomen. Gerichte sind und waren in der Vergangenheit immer wieder damit konfrontiert. Für die Tierhalter, also die Bauern, blieben die juristischen Scharmützel häufig ohne gröbere Folgen. Und auch die Haftpflichtversicherungen – eigentlich sollen sie Schäden nach Tierattacken ausgleichen – weigerten sich regelmäßig, Entschädigungen zu bezahlen, weil: Haftet der Landwirt nicht, muss logischerweise auch seine Versicherung nicht zahlen. Natürlich ist das ein Dilemma für Opfer und Hinterbliebene.
Anwälte wissen: Wer Geschädigte nach einer Kuhattacke vor Gericht vertritt, hat von Beginn an schlechte Karten. Seit Jahrzehnten weisen die Richter darauf hin, dass keine Verpflichtung besteht, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. Solche Abzäunungen seien weder üblich noch zumutbar, so der Tenor der Rechtsprechung, die auf der Prämisse beruht, dass Kühe im Allgemeinen keine Gefahr für den Menschen sind. Bis heute hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Seit 2007 gilt jedoch: Waren bestimmte Tiere in der Vergangenheit schon einmal aggressiv, trifft den Halter eine Warnpflicht. Gegebenenfalls müssen dann Warntafeln aufgestellt werden. Weitergehende Pflichten bestehen indes nur in Ausnahmefällen.
Lange Zeit war das Recht auf Seiten der Landwirte, könnte man meinen. Bis es im Vorjahr dann zum vermeintlichen Eklat kam: Das Landesgericht Innsbruck verpflichtete eben jenen Landwirt, dessen Kühe 2014 eine 45-jährige Wanderin zu Tode getrampelt hatten, zur Zahlung von 180.332,63 Euro und einer monatlichen Rente von 1.565 Euro. Plötzlich herrschte große Aufregung, sogar die Politik mischte sich ein. Vom Ende der Landwirtschaft war die Rede, von einer Katastrophe für die Almwirtschaft. Experten warnten von einer bevorstehenden Klageflut. Bauern sperrten ihre Weiden, spezielle Verhaltensregeln wurden ausgearbeitet, Gesetze geändert.
War all das wirklich nötig? Schon kurz nach publik werden der geplanten Neuregelung des Haftungsrechtes übte der Oberste Gerichtshof (OGH) harsche Kritik: Man würde dadurch „eine bewährte, durch höchstgerichtliche Rechtsprechung konkretisierte Norm mit weitwendigen, aber keinen erkennbaren Mehrwert aufweisenden Formulierungen“ aufladen, nur weil das „möglicherweise einer medial geschürten Erwartungshaltung entspricht“, hieß es damals in einer Stellungnahme des Höchstgerichts.
Sechs Jahre nach dem Vorfall und zwei Instanzen später, liegt nunmehr die Entscheidung des OGH vor. Es ist ein wichtiges, aber nicht besonders überraschendes Urteil: Der Landwirt haftet, die getötete Wanderin muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie sich der Kuhherde trotz Warnung auf ein bis zwei Meter mit einem Hund genähert hatte. Noch dazu führte sie die Leine so, dass sie sich vom Hund nicht jederzeit lösen konnte. Den Richtern zufolge handelte die Frau dabei auffallend sorglos. Und der Bauer? Der muss nun deutlich weniger Schadenersatz bezahlen, er haftet aber. Im Ergebnis wurde damit das Urteil des Berufungsgerichtes bestätigt.  
In der anschließenden Debatte untergegangen, aber jedenfalls bemerkenswert ist, dass das Höchstgericht seinen über die Jahre entwickelten Entscheidungsgrundsätzen treu geblieben ist. Aller Gegenstimmen zum Trotz. Eine solche Konsequenz verdient Beachtung.  Und bei genauer Betrachtung des Urteils wird klar: Auch künftig müssen im Almgebiet Weideflächen nicht abgezäunt oder eingefriedet werden, zumindest nicht generell. Besondere Umstände können jedoch im Einzelfall zu erhöhten Sorgfaltspflichten führen, das hat der OGH schon früher betont. Gibt es besondere, örtlich eingegrenzte Gefahren müssen Landwirt ihre Tiere besonders verwahren und beaufsichtigen. Warnschilder als einzige Maßnahme reichten dafür nicht immer aus, so die Richter. Unter Umständen müssen Wanderwege also auch abgezäunt werden. Aber nur, wenn dies unbedingt nötig erscheint.
Im gegenständlichen Fall war das so. Den gerichtlichen Feststellungen zufolge gab es bereits vor dem tödlichen Angriff am 28.7.2014 zwei ähnliche Vorfälle auf der Alm des Beklagten. Sie hätten verhindert werden können, wenn entlang der Straße im Bereich der Unfallstelle ein Elektrozaun errichtet worden wäre. Kostenpunkt: 218,80 Euro für Material und zwei Arbeitstage pro Jahr. Nach Ansicht des Höchstgerichtes war die Errichtung eines solchen Elektrozaunes zumutbar – vor allem, weil sich der Unfall in einem tendenziell gefährlichen Bereich ereignete, wo sich Kühe und Wanderer häufig begegnen und somit dort auch die Gefahr eines Angriffs wahrscheinlicher ist.
Dem Landwirt war das bekannt. Er wusste, dass sich an dieser Stelle viele Wanderer mit Hunden aufhalten und besonders die Mutterkühe bei einem Zusammentreffen aggressiv reagieren können. Dennoch ließ er die Herde mit Mutterkühen weitgehend unbeaufsichtigt, ohne spezielle Verwahrung. Es gab also letztlich durchaus nachvollziehbare Gründe, die seine Haftung rechtfertigten.
Almen sind eben kein rechtsfreier Raum. An diese neuen, alten Regeln werden sich Wanderer und Besucher künftig halten müssen. Aber auch die Landwirte.

STEPHAN KLIEMSTEIN