Neues zu COVID-19: Was die rechtlichen Neuerungen für die Praxis bedeuten. Ab 20. Mai 2020 ist die Beantragung von Fixkostenzuschüssen möglich. Bezweckt wird ein direkter und sofortiger Zuschuss zur Deckung von Fixkosten. Dieser muss nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe des Zuschusses hängt von den Umsatzeinbußen ab und wird gestaffelt berechnet. Die tatsächliche Ausbezahlung erfolgt dann Ende Mai, Anfang Juni für bis zu drei Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September. Die Bearbeitung der Anträge soll rund fünf Werktage dauern.
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und mit Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 16. September 2020.
Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:
- 40-60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
- 60 -80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
- 80-100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung
Am 6. Mai 2020 wurde darüber hinaus die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 203/2020) kundgemacht. Diese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe und trat mit 6. Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.