Die Digitalisierung soll den Alltag besser, bequemer, einfacher machen. Das war wohl auch die Idee hinter der digitalen Autobahnvignette, die seit November 2017 online gekauft werden kann. Im Unterschied zur „Vignette zum Anfassen“ muss sie nicht mehr auf die Windschutzscheibe geklebt werden. Praktisch, eigentlich. Doch im Fall eines Fahrzeugwechsels gibt es nach wie vor Einschränkungen, die immer wieder zu Irritationen führen.
Digital, aber auch besser?
Bei der digitalen Vignette wird das Autokennzeichen in einer Evidenz der Asfinag registriert. Der Vorteil: Das „Pickerl“ muss nicht mehr aufgeklebt und später abgekratzt werden. Allerdings ist die Vignette in diesem Fall nicht an das Fahrzeug, sondern an das Kennzeichen gebunden. Wird das Kennzeichen gewechselt, muss auch eine neue Vignette gekauft werden. Geregelt ist das in der Mautordnung. Nachträgliche Änderungen sind demnach nur möglich, wenn der Autofahrer in einen anderen politischen Bezirk umzieht, bei einer Bezirkszusammenlegung oder wenn das Kennzeichen gestohlen wird oder es verloren geht. Auch bei einem Totalschaden oder einem Diebstahl des Fahrzeugs kann kostenlos ein Ersatz beantragt werden, sofern das Vorliegen einer dieser Ausnahmen nachgewiesen werden kann. Wird hingegen anlässlich eines schlichten Fahrzeugwechsels auch das Kennzeichen gewechselt, verliert die digitale Vignette ihre Gültigkeit.
So geht es trotzdem
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, die Vignette im Falle eines Autowechsels zu behalten: Nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) kann sich der Zulassungsbesitzer das bisherige Kennzeichen bis zu sechs Monate lang, beginnend mit dem Tag der Abmeldung, freihalten, also gewissermaßen reservieren lassen. Wird das alte Kennzeichen in weiterer Folge dem neuen Fahrzeug zugewiesen, bleibt die digitale Vignette weiterhin gültig. Wer also sein altes Auto verkauft, kann mit der Übertragung der Vignette bis zu einem halben Jahr zuwarten, ohne gleich eine neue kaufen zu müssen.
Ersatzmöglichkeiten bei der „alten“ Vignette
Auch bei der klassischen Klebevignette gibt es einen kostenlosen Ersatz nur in ganz bestimmten Fällen: Wenn die Windschutzscheibe zerstört wird oder wenn das Auto infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt derart beschädigt wird, sodass eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist – wenn also ein Totalschaden vorliegt. In diesem Fall muss der Fahrzeuglenker entsprechende Nachweise erbringen: Kopien der Zulassungsbescheinigung, Reparaturrechnungen, Bestätigungen einer Werkstatt, dass ein Totalschaden des Kraftfahrzeuges vorliegt, Verschrottungsnachweise, eine abgelöste Klebevignette und eine Abmeldebestätigung der KFZ-Zulassungsstelle. Weiters bedarf es einer kurzen Sachverhaltsdarstellung, unter Umständen müssen Fotos übermittelt werden. In allen anderen Fällen gibt es keinen Ersatz.
Darf die Klebevignette abgelöst werden?
Was bei manchen Gebrauchtwagenhändlern offenbar gängige Praxis ist, verstößt gegen geltendes Recht: Wer eine bereits angebrachte gültige Klebevignette nachträglich ablöst und auf eine andere Windschutzscheibe klebt, macht sich strafbar. Selbiges gilt für jede andere Art der Mehrfachverwendung einer Klebevignette, insbesondere wenn dabei der Vignettenkleber chemisch oder technisch manipuliert wird – etwa beim Lösen mit Hilfe eines Föhns. Auch das ist strengstens verboten.
Mautprellen ist strafbar
Ohne gültige Vignette dürfen mautpflichtige Straßen nicht benützt werden. Wer als Kraftfahrzeuglenker gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. So weit, so bekannt. Was viele jedoch nicht wissen: Grundsätzlich können im Falle eines Verstoßes Geldstrafen zwischen 300 und 3.000 Euro verhängt werden. Allerdings wird von Bestrafung in dieser Höhe abgesehen, wenn stattdessen eine Ersatzmaut bezahlt wird. Nachsicht können unwissende Fahrzeuglenker in der Regel nicht erwarten, die Judikatur ist hier streng: Jeder Lenker hat Sorge dafür zu tragen, dass er bei der Benützung von Mautstrecken über eine gültige Mautvignette verfügt. Missverständnisse und Fehler, die auf das Verhalten Dritter zurückzuführen sind, ändern in aller Regel nichts an der Strafbarkeit. Das gilt im Übrigen genauso für Touristen und den Transitverkehr. In einem Fall hatte der Fahrzeuglenker, der vor der Benützung der Autobahn keine Vignette gekauft hatte, die Ersatzmaut nicht bezahlen, weil sein Konto nicht gedeckt war. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) betonte, dass die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne ausreichendem Guthaben auf dem Prepaid-Konto einen geradezu typischen Fall eines verpönten Verhaltens darstelle und daher eine Verwaltungsübertretung vorliegen würde.
STEPHAN KLIEMSTEIN