AllgemeinZu Hause gefangen: Wenn die Strafe auf den Fuß folgt

März 1, 2020

10 Jahre Fußfessel: Überwachung auf Schritt und Tritt.

Heinz Schaden, Ex-Bürgermeister der Stadt Salzburg, Ex-Innenminister Ernst Strasser, Ex-Sturm-Graz-Präsident Hannes Kartnig, Ex-Telekom-Manager Rudolf Fischer und US-Entertainer Bill Cosby haben etwas gemeinsam: die Fußfessel. Viele wollen sie, aber nicht jeder kriegt sie: 2010 blitzte Ex-Bawag-Chef Helmut Elsner mit seinem Antrag ab. Als erster prominenter Österreicher, dem eine Fußfessel angelegt wurde, gilt Ex-Konsum-Chef Hermann Gerharter. Ein paar Fakten.

Wie lange gibt es die Fußfessel in Österreich?

Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH), so die juristisch korrekte Bezeichnung, wurde vor rund zehn Jahren in Österreich eingeführt, nämlich im Herbst 2010. Er stellt damit die jüngste Vollzugsform in Österreich dar.

Unterschiedliche Formen

Ersetzt der eüH den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze, bezeichnet man das als „Frontdoor-Variante“. Verkürzt er ihn bloß, handelt es sich um die „Backdoor-Variante“. Ob eine Fußfessel gewährt wird, entscheidet der Leiter der jeweiligen Justizanstalt, in Salzburg ist das Oberst Dietmar Knebel. Was viele nicht wissen: Auch in Untersuchungshaft kann eine Fußfessel beantragt werden. In diesem Fall entscheidet das zuständige Gericht.

Wer darf gefesselt werden?

Für den elektronisch überwachten Hausarrest kommen Personen in Frage, die ausreichend sozial integriert sind und deren (Rest-)Strafe zwölf Monate nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Häftling einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, dass er über eine geeignete Unterkunft, Beschäftigung und ein ausreichendes Einkommen verfügt. Zudem muss ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz gegeben sein. Personen, die mit dem Gefangenen in einem gemeinsamen Haushalt leben, müssen sich damit einverstanden erklären, dass der Vollzug zu Hause stattfindet. Letztlich bedarf es auch einer positiven Prognose durch den Verein Neustart: Sozialarbeiter prüfen die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige Risikofaktoren.

Was kostet der Hausarrest?

Für den elektronisch überwachten Hausarrest ist vom Häftling ein Kostenbeitrag von 22 Euro pro Tag zu leisten. Geregelt ist das in der Hausarrestverordnung. Wird die Fußfessel an Stelle der Untersuchungshaft gewährt, fallen hingegen keine Kosten an. Für den österreichischen Staat bedeutet der eüH ein Ersparnis: Die Kosten für den Haftaufenthalt betragen nämlich durchschnittlich rund 127 Euro pro Tag.

Wie funktioniert die Überwachung?

Beim eüH wird ein Sender mittels Kunststoffband um den Knöchel der überwachten Person angelegt, den diese bis zur Entlassung weder manipulieren noch abnehmen darf. Zugleich wird in der Unterkunft eine Basisstation zur Übermittlung der Funksignale des elektronischen Senders installiert, wodurch die An- und Abwesenheit feststellt und kontrolliert werden kann.

Kontrolle rund um die Uhr?

Eine permanente Überwachung findet nur in Ausnahmefällen statt. In der Regel wird ein Aufsichtsprofil erstellt, in dem konkrete zeitliche und örtliche Rahmenbedingungen des Tagesablaufes festgelegt werden – insbesondere auch die erlaubten Abwesenheitszeiten von der Unterkunft. Anhand dieses individuellen Aufsichtsprofils, das als Basis für die weitere Überwachung dient, werden die tatsächlichen An- und Abwesenheitsdaten mit den festgelegten Vorgaben abgeglichen. Abweichungen werden sofort an die Überwachungszentrale gemeldet. Kann ein Häftling die Vorgaben im Aufsichtsprofil nicht einhalten, so hat er dies sofort zu melden. Der Anstaltsleiter prüft dann, ob das Aufsichtsprofil angepasst werden muss. Besteht der begründete Verdacht, dass sich der Überwachte dem Strafvollzug entziehen möchte, kann das zum Widerruf des bewilligten eüH führen.

Fußfessel in Zahlen

Laut Statistik des Justizministeriums sind die Zahlen bei der Anwendung der elektronischen Fußfessel in Österreich seit Jahren stabil. Demnach wurde der eüH im Jahr 2014 bei insgesamt 765 Personen bewilligt. 2017 waren es 900, 2018 mit 898 nur geringfügig weniger. Am 1. Februar 2019 trugen 363 Personen eine Fußfessel und damit rund 3,88 % aller Häftlinge. Bis zum 30.11.2019 stieg die Zahl auf 786. Aber nicht bei jedem Strafgefangenen funktioniert das System: Zwischen 1. Jänner 2013 und 30. November 2019 wurde die Fußfessel in 590 Fällen wieder aberkannt, das entspricht etwa zehn Prozent. Die Gründe für einen solchen Abbruch können allerdings ganz unterschiedlich sein und müssen nicht zwingend aus einem Fehlverhalten des Trägers resultieren. Häufig sind der Verlust eines Arbeitsplatzes oder einer Unterkunft die Ursache für ein vorzeitiges Ende des elektronisch überwachte Hausarrests.

STEPHAN KLIEMSTEIN