AllgemeinDatenschutz an Schulen: Bitte vertraulich, Herr Lehrer!

Feber 24, 2020

Lehrer, Schüler und Eltern tauschen sich nach wie vor in Whatsapp-Gruppen aus. Ist das datenschutzrechtlich zulässig?

Hat ein Lehrer das Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil er Schulnoten an den Klassensprecher weitergegeben hat? Mit dieser Frage musste sich unlängst die Datenschutzbehörde beschäftigen. Eine Schülerin beschwerte sich, weil der Lehrer ihre Note und deren Zusammensetzung an den Klassensprecher weitergegeben hatte. Der Pädagoge wiederum rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass es im Klassenverband zu Unstimmigkeiten kam, die er bereinigen wollte. Doch dieses Verhalten war, zumindest aus Sicht der Behörde, rechtswidrig: Sie ortete eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Gut, man kann dazu auch eine andere Meinung haben. Aber Verfahren wie diese zeigen, wie schwierig es mittlerweile geworden ist, den datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden – besonders an Bildungseinrichtungen, wo oft sensible Daten von besonders Schutzbedürftigen verarbeitet werden. Und so häufen sich die Anfragen von Schulen, denen es oft nicht leichtfällt, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit der gängigen Praxis in Einklang zu bringen.

Schon wieder ein „Fleck“

Schulnoten sind personenbezogene Daten, die grundsätzlich geheim zu halten sind. Vorbei scheinen also die Zeiten, in den Lehrer die Benotung schriftlicher Arbeiten vor der gesamten Klasse kommentierten. Doch das mittlerweile omnipräsente Datenschutzrecht kollidiert hier immer noch mit der Praxis an vielen Schulen. Ein möglicher Grund dafür: Weder im Schulunterrichtsgesetz noch in der Leistungsbeurteilungsverordnung finden sich konkrete Hinweise, wie und in welchen Bereichen die Geheimhaltungspflicht an Schulen gelebt werden muss. Lediglich in Bezug auf Klassenbücher ist vorgesehen, dass entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen und Geheimhaltungsvorkehrungen zu treffen sind. Warum wurde eine solche Klarstellung nicht auch in Bezug auf Schulnoten geschaffen? Lehrer sind jedenfalls dazu angehalten, immer das möglichst gelindeste Mittel anwenden – im Zweifel sollten Noten daher nur im direkten Gespräch mit dem betroffenen Schüler erörtert werden.

Einverständnis – aber von wem?

Nach den österreichischen Datenschutzbestimmungen können Personen, folglich auch Schüler, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr datenschutzrechtliche Zustimmungserklärungen wirksam abgegeben. Sie selbst können dann festlegen, was mit ihren personenbezogenen Daten – dazu zählen auch Bilder, auf denen sie zu sehen sind – geschehen soll. Davor entscheiden die Eltern. Erklärt sich also ein Schüler, der bereits 14 ist, damit einverstanden, dass seine Noten vor der Klasse besprochen werden, so ist das grundsätzlich zulässig. Allerdings ist der Lehrer in diesem Fall beweispflichtig und ohne schriftliche Dokumentation der Einwilligung stehen die Chancen in einem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde schlecht.

Dürfen Lehrer, Schüler und Eltern Whatsapp-Gruppen nutzen?

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist die schulische Nutzung von sozialen Netzwerken unzulässig. Die Gründe dafür sind ganz unterschiedlicher Natur: Zunächst sehen die Nutzungsbedingungen von Messenger-Diensten wie Whatsapp eine Verwendung oft nur zu privaten Zwecken vor – die Schulverwaltung zählt wohl nicht dazu. In der Regel mangelt es aber auch an der nötigen Autorisierung, die Kontaktdaten der Adressbücher freizugeben. Und es gibt auch Altersbeschränkungen, die zu beachten sind. Im Falle von Whatsapp werden zudem personenbezogene Daten an ein Unternehmen außerhalb der EU, nämlich nach Amerika übermittelt, wofür spezielle Vereinbarungen und Einwilligungen nötig sind. Rechtlich heikel ist die Nutzung also allemal. Laut Ministerium gebe es für Unterrichtszwecke und für die Schulverwaltung ohnedies spezielle Angebote, sodass eine Nutzung von sozialen Netzwerken wie Whatsapp, Facebook oder Instagram nicht nötig sei. Wer hingegen ausschließlich für den privaten Bereich Gruppen in sozialen Medien bildet, ist für die Einhaltung des Datenschutzes selbst verantwortlich.

Wer ist denn hier der Verantwortliche?

An Schulen sind – und waren auch schon vor Inkrafttreten der DSGVO – die jeweiligen Schulleiter für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Sie sollten daher auch erste Ansprechpartner bei Fragen, Beschwerden und Auskunftsbegehren sein. Unabhängig davon hat jeder Schüler das Recht, sein Anliegen an die Datenschutzbehörde heranzutragen und eine Beschwerde einzureichen. Eine solche muss hinreichend präzise sein und das konkrete Begehren beziehungsweise den behaupteten Verstoß beinhalten.

STEPHAN KLIEMSTEIN