Hat es sich ausgeknallt? Silvester steht vor der Tür und immer mehr österreichische Gemeinden wehren sich gegen private Feuerwerke, auch weil es in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Sach- und Personenschäden kam. Seit der Bürgermeister der Mozartstadt heuer erstmals angekündigt hat, keine Ausnahmegenehmigung mehr für private Knallereien erteilen zu wollen, ist bei Salzburgs Hobby-Pyromanen die Verunsicherung groß. Viele fragen sich: Wo darf man noch schießen? Welche Feuerwerkskörper sind erlaubt? Und macht man sich wirklich strafbar, wenn man eine Rakete in der Innenstadt abfeuert?
Die Antworten auf diese Fragen finden sich im Pyrotechnikgesetz, das den Umgang mit Silvesterknallern regelt und ein bundesweites, ganzjähriges Verbot von Feuerwerkskörpern der zweiten Kategorie innerhalb von Ortsgebieten vorsieht. Zu dieser Kategorie zählen beispielsweise Schweizer Kracher und Knallfrösche. Grundsätzlich dürfen Raketen daher nur außerhalb des Ortsgebietes abgeschossen werden.
Allerdings kann der Bürgermeister bestimmte Teile eines Ortsgebietes von diesem Verbot per Verordnung ausnehmen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Eigentum und der öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten ist. Eigentlich darf mit einem solchen „Freibrief“ auch keine unzumutbare Lärmbelästigung einhergehen – aber der Begriff ist dehnbar. So erlaubte die Stadt Salzburg das Abfeuern von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zuletzt an 13 Stunden, nämlich von 31. Dezember 2018, 12 Uhr, bis Dienstag, 1. Jänner 2019, 1 Uhr nachts – auch in der Stadt, mit Ausnahme einzelner Gebiete wie dem Dom- oder dem Mozartplatz.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Alters- oder Tierheimen dürfen pyrotechnische Gegenstände nie gezündet werden. Das gilt auch für größere Menschenansammlungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets. Und auch in der Nähe von Tankstellen oder anderen explosionsgefährdeten Anlagen ist das Zünden von Silvesterknallern strengstens und ausnahmslos untersagt.
Je nach Gefährlichkeit werden pyrotechnische Artikel in vier Kategorien unterteilt: Gegenstände der ersten Kategorie (F1) gelten als wenig gefährlich, darunter fallen Knallerbsen und Sprühkerzen. Sie sind bereits ab zwölf Jahren freigegeben. Zur zweiten Kategorie (F2) zählen Raketen, Pyrodrifter und Blitzknallkörper – diese dürfen in der Regel nur im Freien und auch nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden. Mindestalter: 16 Jahre. In geschlossenen Räumen dürfen die Knaller nur dann verwendet werden, wenn sie laut Hersteller dafür bestimmt sind. Das ist etwa bei Tischfeuerwerken, Traumsternen, Knallbonbons, Partyknallern und Konfettiartikel der Fall. Um sicher zu gehen, dass die Knaller tatsächlich ohne Gefahr im geschlossenen Raum gezündet werden können, sollten die Hinweise auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung beachtet werden.
Für Artikel der Kategorien F1 und F2 ist keine Fachkenntnis erforderlich, sie dürfen also ohne entsprechende Ausbildung verwendet werden. Anders verhält es sich bei pyrotechnischen Gegenständen der dritten (F3) und vierten Kategorie (F4). Für solche Mittel- und Großfeuerwerke – sie sind erst ab 18 Jahren erlaubt – benötigt man einen Pyrotechnikausweis. Einen solchen darf die Behörde nur ausstellen, wenn der Antragsteller neben dem gesetzlichen Mindestalter auch die nötige Sachkunde und Fachkenntnis besitzt und als verlässlich eingestuft wird.
Doch was bedeutet das Feuerwerks-Verbot jetzt konkret? Ganz einfach: Wer im Ortsgebiet einer Gemeinde, für die der Bürgermeister keine Ausnahmeregelung vorgesehen hat, Raketen abfeuert oder Böller wirft, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit saftigen Strafen rechnen. Bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz drohen Geldstrafen von bis zu 3.600 Euro oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Wochen. In manchen Fällen, etwa bei der Verwendung von Krachern im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu 4.360 Euro.
Ob es zum Jahreswechsel tatsächlich viele Anzeigen geben wird, bleibt abzuwarten. In der Praxis dürfte es für die Polizei schwierig werden, Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz ausreichend zu dokumentieren, um sie anschließend sanktionieren zu können. Das Verbot bietet aber auch Nachbarn, die sich nicht gut leiden können, die Möglichkeit, dem anderen eins auszuwischen. Müßige Privatanzeigen könnten die Folge sein.
Abseits verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen können aus einem Verstoß auch zivilrechtliche Haftungsfolgen resultieren: Wer andere verletzt oder fremde Sachen beschädigt, haftet künftig – ohne sich darauf berufen zu können, dass die Ballerei genehmigt war.
STEPHAN KLIEMSTEIN