AllgemeinBrutales Brauchtum? Was der Kramperl darf – und was nicht

Dezember 2, 2019

Was Zuschauer beim Krampuslauf dulden müssen und was nicht.

Wenn die Glocken läuten und Ketten rasseln, dann ist es wieder so weit: Rund um den 5. Dezember treiben dämonische Schreckensgestalten ihr Unwesen. Krampusse und Perchten gelten als österreichisches Brauchtum mit langer Tradition – sie geraten aber auch immer wieder in Kritik. Berichte von aggressiven Krampussen und Verletzten gab es in der Vergangenheit des Öfteren. Wer haftet dafür, wenn Krampusläufe eskalieren? Und wie weit dürfen die Darsteller gehen?

Die Antwort auf diese Fragen liefert ein Salzburger Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden hatte: Weil sie bei einem sogenannten Freilauf, bei dem sich die Verkleideten unter die Zuschauer mischen, von einem Krampus verletzt worden sei, zog eine Frau bis vor das Höchstgericht. Die Klägerin behauptete, ein Krampus sei in die Menge gestürmt, habe ein Mädchen an den Haaren gepackt und sie mit dem Griff der Rute am linken Auge verletzt. Der genaue Unfallshergang konnte damals im Beweisverfahren nicht zweifelsfrei geklärt und der verantwortliche Krampus auch nicht ermittelt werden.

Die verletzte Frau klagte daraufhin den Verein, der den Krampuslauf veranstaltet hatte. Aus Sicht der Klägerin hatte der Verein ein Organisationsverschulden zu verantworten, weil keine Absperrung errichtet und kein ausreichender Ordnungsdienst bereitgestellt worden sei. Zudem hätte es weder eine Kennzeichnung der Veranstaltung noch eine Registrierung der Krampusse gegeben. Aus diesem Grunde habe der Veranstalter vertragliche Neben- und Schutzpflichten verletzt und müsse er daher für ihre Verletzungen haften.

Der OGH gelangte zu einem anderen Ergebnis: Eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder vertraglicher Sicherungspflichten konnte das Gericht nicht orten. Vielmehr habe der Veranstalter, der die Feuerwehr als Ordnungsdienst beauftragt hatte, für ausreichend viele Ordner gesorgt. Überhaupt, so die Richter, könne man Vorfälle wie den gegenständlichen nur verhindern, wenn jedem Krampusläufer ein eigener Ordner beigegeben wird, was jedoch das Maß des Zumutbaren bei Weitem übersteigen würde. Auch die Errichtung von Absperrungen liefe dem Zweck des Freilaufs zuwider – es sei ja gerade gewünscht, dass sich die Krampusse unter das Publikum mischen und es zu einem Kontakt kommt. Die Klage gegen den Verein ging daher ins Leere.

Aber auch dem Krampus, der für die Verletzung der Frau mutmaßlich verantwortlich war, sei laut OGH kein Fehlverhalten anzulasten: Nach den Beweisergebnissen wurde die Klägerin von der am Handgelenk des Krampusses baumelnden Rute verletzt, als dieser gerade zwischen Mädchen herumtanzte und herumfuchtelte. Ein solches Verhalten sei für einen Krampuslauf geradezu typisch und könne der Krampus dabei nicht ständig die Rute unter Kontrolle haben. Das damit einhergehende Risiko sei den Teilnehmern solcher Veranstaltungen – besonders den Ortskundigen – durchaus bekannt, sodass diese sich auf die Gefahren einstellen könnten. Im Ergebnis verstieß das Verhalten des Krampusses nicht gegen objektive Sorgfaltspflichten, sodass auch er für den Schaden nicht gehaftet hätte.

In der Urteilsbegründung finden sich aber auch ganz allgemeine Hinweise zu Krampusläufen. Für die Richter handelt es sich dabei um „einfachst strukturierte Spiele“, um ein „Schauspiel zumindest folkloristischer Art“. Für die Teilnahme am Freilauf gelten dieselben Grundsätze wie für die Sportausübung: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Daher muss der Veranstalter des Krampuslaufs für die Sicherheit aller Beteiligten und Zuschauer sorgen und entsprechende Vorkehrungen treffen, wobei die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden darf. Nach Ansicht des Höchstgerichtes sei die Grenze dort zu ziehen, wo mögliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr noch zumutbar sind.

Auch interessant: Für den OGH sind die Besucher eines Krampuslaufs während des Freilaufs, der an den Umzug anschließt, nicht bloß passive Teilnehmer, sondern Mitwirkende – und zwar zur eigenen Unterhaltung und des Nervenkitzels wegen. Bei einem Krampuslauf käme den Zuschauern traditionell die Rolle des Opfers zu, die Beteiligung am Spiel sei notwendig, sofern dieses gelingen soll. Aufgabe der Krampusse sei es, die Opfer mit der Rute zu „attackieren“, wobei sich die Zuschauer entweder fügen oder davonlaufen, was ebenfalls Teil des Spiels sei. Mit dem Treiben der Krampusse während des Freilaufs sei ein gewisses Gefährdungs- und Verletzungsrisiko verbunden, ein Mindestmaß an Regeln habe jedoch zu gelten: Demnach haben Mitwirkende typische Verletzungen wie etwa Rötungen an den Beinen, verursacht durch Rutenschläge, zu dulden – nicht aber darüber hinausgehende Verletzungen.

STEPHAN KLIEMSTEIN