Häufig praktiziert, vielfach unterschätzt: Warum beim Aufnehmen von Gesprächspartnern Vorsicht geboten ist.
Mit dem Smartphone lassen sich heute vertrauliche Gespräche leichter denn je aufzeichnen – für den Gegenüber oft völlig unbemerkt, denn das mobile Telefon ist inzwischen ständiger Begleiter. Ob bei Meetings, Geschäftsessen oder Videokonferenzen mittels Messenger-Diensten wie Skype. Immer häufiger wird das Handy als „Wanze“ eingesetzt. Eine gewisse Skepsis ist daher angebracht, wenn der Gesprächspartner zu Beginn der Unterhaltung sein Mobiltelefon auf den Tisch legt. Viele erhoffen sich dadurch ein Ass im Ärmel, wenn die Verhandlungen nicht so laufen wie gewünscht.
Längst ist es keine Seltenheit mehr, wenn Mandanten heimlich angefertigte Ton- oder Videoaufzeichnungen im Zuge der Sachverhaltsaufnahme präsentieren: eine nicht öffentliche Beratung im Ausschuss, ein pikantes Telefonat zwischen dem Geschäftsführer und dem Betriebsratsvorsitzenden oder eine Wohnungsrückgabe, die in einen handfesten Streit eskaliert.
Viele sind sich der möglichen Konsequenzen dabei nicht bewusst. Wer ungefragt die Unterhaltung anderer aufzeichnet, macht sich strafbar. Ein solcher Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten, zuletzt im Zuge der Ibiza-Affäre diskutiert, ist strafrechtlich verboten. Mit gewissen Ausnahmen: Im Rahmen des rechtfertigenden Notstands dürfen heimliche Mitschnitte verwendet werden, wenn sie zur Verteidigung und Entlastung des Beschuldigten dienen. Selbst rechtswidrig angerfertigte Tonbandaufnahmen sind in solchen Fällen von den Strafgerichten zu würdigen. Eine Verwertung außerhalb des Gerichtsprozesses oder gar eine Veröffentlichung im Internet ist dagegen in den meisten Fällen unzulässig und kann strafrechtliche Konsequenzen aber auch teure Zivilprozesse nach sich ziehen.
Aber auch das Protokollieren eigener Gespräche kann – zumindest zivilrechtlich – problematisch sein, wenn der andere Gesprächspartner vom Mitlaufen des Tonbandgeräts keine Kenntnis hatte und er der Aufzeichnung nicht zugestimmt hat. Eine solche Vorgehensweise verletzt in der Regel allgemeine Persönlichkeitsrechte, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sind heimliche Aufnahmen zulässig. Ansonsten kann der Abgehörte mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen die unzulässige Aufnahme vorgehen und auch deren Löschung verlangen.
Schon vor Jahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH) darauf hingewiesen, dass die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners grundsätzlich rechtswidrig ist, weil der Gegenüber dadurch in seinem Recht am eigenen Wort verletzt wird. In gewissen Fällen drohen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen: Wer nämlich seinen Arbeitgeber heimlich im Gespräch aufnimmt, macht sich unter Umständen vertrauensunwürdig, was eine Entlassung zur Folge haben kann.
Wie aber ist die Rechtslage, wenn man keine andere Möglichkeit hat als solche Mitschnitte in einem Gerichtsverfahren zu verwenden, um beweisen zu können, dass der Prozessgegner oder ein Zeuge lügt? Auch dazu hat der OGH bereits Stellung bezogen: Angesichts der Bedeutung, die dem Persönlichkeitsschutz zukommt, reicht das Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen. Bei der Prüfung, ob eine Verwertung als Beweis zulässig ist, hat nach Ansicht des Höchstgerichtes eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei sind das Recht am eigenen Wort und das Verwertungsinteresse beziehungsweise der Anspruch, der mit den Aufnahmen verfolgt wird, gegenüberzustellen. Nur wenn ein sogenannter Beweisnotstand vorliegt, wenn also die Durchsetzung der Ansprüche auf eine andere Weise nicht gelingen kann und zudem die subjektiven Interessen des Abhörenden höherwertig sind als der Schutz der Privatsphäre, ist eine Verwertung im Prozess zulässig. Den Nachweis dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der der Macher der Aufnahme erbringen.
Gespräche anderer zu belauschen und aufzunehmen, ist in den meisten Fällen verboten und mit Strafe bedroht. Die Anfertigung solcher Aufnahmen sollte daher nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn dies zur Verteidigung in einem Strafverfahren unbedingt nötigt erscheint. Keinesfalls dürfen die Mitschnitte außerhalb des Verfahrens veröffentlicht oder verbreitet werden. Heimliche Aufnahmen eines eigenen Gesprächs sind zumindest aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich, sie können aber zivilrechtliche Folgen haben und sollten daher als Ultima Ratio, als letztes geeignetes Mittel, zum Einsatz gelangen. Zuvor sind alle anderen Beweisangebote auszuschöpfen: Gibt es Zeugen, die den Gesprächsinhalt bestätigen können? Kann ein Gedächtnisprotokoll vorgelegt werden? Lässt sich das Gesprochene transkribieren?
STEPHAN KLIEMSTEIN