AllgemeinWer fahndet, der findet: Im Visier der Privatfahnder

Mai 22, 2019

Sind private Fahndungsaufrufe in sozialen Netzwerken wie Facebook zulässig?

„Kennt ihr diesen Typen? Der hat letzte Nacht einen Freund von mir zusammengeschlagen.“ Solche Chat-Nachrichten finden sich immer häufiger in Gerichtsakten, vor allem nach Raufereien und Diebstählen. Manche Internetnutzer bedienen sich unkonventioneller Methoden, wenn es darum geht, vermeintliche Straftäter auszuforschen. Privatfahndungen via Whatsapp oder Facebook sind inzwischen gang und gäbe – und oft erfolgreich. Was viele dabei unterschätzen: Eigenmächtige „Fahndungen“ sind rechtlich problematisch und können zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Eine anwaltliche Abmahnung kostet rund 1.500 Euro, ein Gerichtsverfahren schon in der ersten Instanz zwischen 5.000 und 10.000 Euro.

Denn sie wissen nicht, was sie tun

Unerheblich ist dabei, ob sich der Verdacht später als richtig herausstellt. Denn jeder mutmaßliche Verbrecher, auch überführte Straftäter, haben Persönlichkeitsrechte. Und weil Postings in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter dem Medienrecht unterliegen, können Beschimpfungen, Verspottungen, Verleumdungen und Fälle übler Nachrede empfindliche Entschädigungsansprüche für die erlittene Kränkung auslösen. Höhe: bis zu 50.000 Euro. Auch Schadenersatzansprüche sind denkbar, wenn die abgelichtete Person beispielsweise ihren Job verliert oder im Falle eines Unternehmers wichtige Aufträge storniert werden. Aus Tätern werden dann Opfer.
Auch der Identitätsschutz und der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches sind zu beachten, wenn Aufnahmen von Straftaten im Netz veröffentlicht werden. Selbstverständlich gilt auch die Unschuldsvermutung, was jedoch bei privaten Fahndungsaufrufen häufig vergessen wird zu erwähnen. Rechtliche Grundlagen für Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche finden sich nicht nur in den allgemeinen Zivilvorschriften sondern auch in Spezialgebieten wie dem Urheberrecht: Veröffentlichungen von Fotos, auf denen mutmaßliche Straftäter zu erkennen sind, können das Recht am eigenen Bild nach § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzen.

Wer anderen eine Grube gräbt…

Wer andere zu Unrecht einer Straftat bezichtigt, macht sich unter Umständen sogar selbst strafbar, er kann nämlich wegen Verleumdung angezeigt werden. Strafdrohung: bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei also nicht um Kavaliersdelikte. Zudem kann es sich bei solchen Behauptungen um eine üble Nachrede handeln, was immerhin mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden kann. Im Falle einer Beleidigung drohen sechs Monate Freiheitsstrafe.

Wie man sich gegen Privatfahndungen zur Wehr setzen kann

Abgelichtete Personen können auf Unterlassung und Löschung des Postings klagen und ihrem Ansinnen mit Hilfe einstweiliger Verfügungen zusätzlichen Druck verleihen. Bereits 2007 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung klargestellt, dass Bilder, die den Charakter eines Fahndungsfotos haben, nur höchst eingeschränkt benutzt und verbreitet werden dürfen: Ein Mann drohte damit, das Betriebsgelände des ORF zu besprühen, weshalb der Sender ein Hausverbot erteilte. Zur Durchsetzung des Hausverborts wurden in den Portierlogen Fotos des Mannes und späteren Klägers hinterlegt, die ursprünglich bei dessen erkennungsdienstlicher Behandlung im Zuge eines Strafverfahrens aufgenommen worden waren. Zusätzlich wurden diese „Fahndungsfotos“ am Schwarzen Brett angebracht, wodurch sie alle Mitarbeiter des ORF sehen konnten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorgangsweise des Senders überschießend war. Zwar sei es im Rahmen einer Interessensabwägung durchaus legitim, solche Bilder zum Zwecke der Personenkontrolle zu verwenden. Allerdings dürfen die Aufnahmen nur jenen Mitarbeitern ausgehändigt werden, die tatsächlich für die Überwachung des Zutritts und damit für die Einhaltung des Hausverbots verantwortlich sind. Eine darüber hinausgehende Verbreitung ist unzulässig. Umso problematischer ist die Verbreitung solcher Bilder im nur schwer zu kontrollierendem Internet.

Wie man sich richtig verhält

Gibt es Aufnahmen aus einer privaten Videoüberwachung, die möglicherweise eine Straftat oder einen Täter zeigen, dann sollte das Material gesichert und der Polizei zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn einem Nutzer das Smartphone gestohlen wird und anschließend Fotos in der Cloud auftauchen, auf denen der Dieb zu erkennen ist. Nach dem Sicherheitspolizeigesetz dürfen nur die Sicherheitsbehörden Fotos und Videos zu Fahndungszwecken verwenden – ob eine Fahndung überhaupt zulässig ist, müssen die Beamten in Abstimmung mit den Staatsanwaltschaften beurteilen.

STEPHAN KLIEMSTEIN