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Nomen est omen? Schlimme Namen und rechtliche Möglichkeiten

Welche Namen in Österreich eingetragen werden können und wie man sie später ändern kann.

Wie es ist, als Bub mit einem Mädchennamen aufwachsen zu müssen, davon handelt der Country-Song „A Boy Named Sue“. Inspirationsquelle war angeblich ein amerikanischer Richter, der Sue hieß. Ein Bursche mit Mädchennamen – ist das in Österreich überhaupt erlaubt?

Im Personenstandsgesetz, das Standesbeamte zu beachten haben, ist geregelt, dass zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht zu entsprechen hat. Diese Vorgabe ist nicht unumstritten und wird vor allem im Bereich der Bioethik diskutiert, wenn es um Fragen der Intersexualität und Transidentität geht. Vornamen, die nicht gebräuchlich sind oder dem Wohl des Kindes schaden können, sind ebenfalls unzulässig und können nicht eingetragen werden. Soll heißen: Was wie ein schlechter Witz klingt und den Nachwuchs lächerlich machen würde, ist tabu.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen die Namensgebung korrekt war, der Betroffene aber dennoch darunter leidet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist daher eine Änderung des Vor- und auch des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) möglich. Rechtlich begründet ist ein Antrag auf Änderung etwa, wenn der Vorname lächerlich oder anstößig wirkt, schwer auszusprechen oder zu schreiben ist oder glaubhaft gemacht wird, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in sozialen Beziehungen zu vermeiden. Bei ausländischen Namen ist eine Änderung möglich, wenn dadurch die Eingliederung erleichtert wird und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist eine Änderung mit erheblichen Kosten verbunden. In gewissen Fällen kann die beantragte Änderung auch versagt werden.

STEPHAN KLIEMSTEIN