AllgemeinVorsicht bei Kaffeefahrten

März 27, 2019

Beim Kaffeekränzchen abgezockt: Besonders ältere Menschen sind für unseriöse Angebote auf Werbefahrten anfällig. Was es zu beachten gilt.

„Wir fahren Sie in die schönsten Regionen des Landes und wünschen uns nur eines: Dass Sie einen wunderschönen Tag haben.“ Viele Kaffeefahrten versprechen gesellige Ausflüge, Fahrten ins Grüne und ein kostenloses Mittagessen – und manchmal sogar Gewinne. Längst ist bekannt, dass es bei solchen Werbefahrten nicht immer seriös zugeht: Häufig handelt es sich bei den „gemütlichen“ und „entspannten“ Kurzreisen um stundelange Verkaufsveranstaltungen, bei denen speziell geschulte Verkäufer in entlegenen Gaststätten überteuerte Produkte an den Mann und an die Frau bringen sollen – manchmal unter Einsatz manipulativer oder gar erpresserischer Methoden.

Anfällig dafür sind vor allem Senioren, die oft ganz gezielt angesprochen oder kontaktiert werden. So wurden in der Vergangenheit immer wieder Fälle bekannt, bei denen älteren Gästen gedroht wurde, dass man sie nicht nach Hause bringen wird, wenn sie nicht etwas kaufen. Aber auch ohne Nötigungsversuche sind viele dem psychologischen Druck, der während den Verkaufsveranstaltungen ausgeübt wird, nicht gewachsen. Und obwohl es keinen Kaufzwang gibt, funktioniert die Masche unseriöser Anbieter prächtig: Jedes Jahr setzt die Branche schätzungsweise mehrere hundert Millionen Euro um, indem für gewöhnliche Waren horrende Preise verlangt werden.

Heizdecken, Geschirr oder Vitamin-Pillen kosten bei Werbefahrten oft tausende Euros. Nicht selten werden dabei nachweislich falsche oder irreführende Angaben gemacht. Was oft als Spitzenware angepriesen wird, ist in Wahrheit qualitativ minderwertig. Zuverlässig überprüfen lässt sich die Qualität der Produkte meist erst im Nachhinein. Zu kaufen gibt es Wunderheilmittel, die angeblich das Leben verlängern oder Matratzen, die vor Demenz schützen sollen. Viele Veranstalter locken im Vorfeld mit Geschenken, deren tatsächlicher Wert verschwindend gering ist, weil es sich um billige Massenware handelt. Oder sie werben mit Gewinnversprechen, die sie dann nicht einhalten oder schieben die Verantwortung auf andere. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits judiziert, dass es unerheblich ist, ob die Gewinnzusage vom Anbieter der Werbefahrt oder durch ein drittes Unternehmen gemacht wurde – zahlen muss immer der Veranstalter.

Wer sich auf eine Werbe- oder Kaffeefahrt eingelassen hat, sollte sich von den Verkäufern jedenfalls nicht unter Druck setzen lassen. Wurde ein überteuertes Produkt gekauft, erweist sich die Rückabwicklung oft als schwierig und ungewiss. Im Zweifel sollte daher besser der Anwalt oder die Polizei kontaktiert werden. Hat man sich zum Kauf verleiten lassen, so kann man innerhalb von 14 Tagen davon zurücktreten. So sehen es die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes vor. Die Rücktrittsfrist beginnt in der Regel mit dem Erhalt der Ware oder mit Vertragsabschluss. Wurde vom Veranstalter über das Bestehen des Rücktrittsrechts und die Bedingungen für die Ausübung nicht oder nicht vollständig aufgeklärt, so verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Zur Ausübung des Rücktrittsrechtes reicht eine formlose Erklärung, Gründe müssen nicht genannt werden.

Das Problem: Schwindelige Unternehmen verstecken sich häufig hinter Postfachadressen und Fantasienamen. Für spätere Reklamationen sind sie meist nicht mehr erreichbar und reagieren selbst auf Anwaltsschreiben nicht. Wie lässt sich also vorab überprüfen, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt? Werbefahrten müssen spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. In dieser Anzeige sind unter anderem der Name der Firma, die Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung, die Art der angebotenen Waren und der Text der geplanten Werbezusendung anzugeben. Wurde eine solche Meldung nicht erstattet, ist Vorsicht geboten. Überprüfen lässt sich das ganz einfach, ein Anruf bei der Behörde genügt.

Auch Werbezusendungen müssen die zuvor genannten Kriterien erfüllen und zusätzlich den Namen sowie den Standort des Reiseveranstalters nennen, wenn darin Ausflüge beworben werden. Anhand dieser Informationen lässt sich im Rahmen einer Internetrecherche feststellen, ob es bereits negative Bewertungen oder gar Warnungen gibt. Darüber hinaus dürfen die Zusendungen in der Regel nicht mit der Ankündigung von Geschenken oder Preisausschreiben verbunden werden, was ebenfalls ein Hinweis für zweifelhafte Praktiken sein kann. Und auch die angebotenen Waren selbst können ein Indiz für Abzocker sein: Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung dürfen nämlich manche Produkte, darunter Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel und Heilbehelfe, nicht auf Werbeveranstaltungen beworben oder verkauft werden.

STEPHAN KLIEMSTEIN