Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen, Ersatz für den durch einen umgestürzten Baum eines Nachbarn verursachten Schaden gefordert werden kann (OGH 30.10.2018, 9 Ob 7/18x).
Im gegenständlichen Fall stürzte vom Nachbargrundstück ein stark vermorschter Baum auf ein Gartenhaus. Der Eigentümer des Gartenhauses begehrte vom Nachbarn die Sanierungskosten.
Obwohl schon früher Bäume vom Grundstück des Nachbarn auf die Liegenschaft des Gartenhauseigentümers gestürzt waren und die intensive Wurzelfäule bei Durchführung einer fachgerechten Baumkontrolle gemäß ÖNORM L-1122 und die damit einhergehende mangelnde Verkehrssicherheit des Baumes erkennbar gewesen wäre, wurde die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gehörte der umgestürzte Baum zu einem Wald im Sinne des Forstgesetzes. § 176 Forstgesetz regelt ein Haftungsprivileg des Waldeigentümers. Dies schließt eine Haftung für den umgestürzten Baum bzw. die Folgen daraus aus. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen gemäß § 364 ABGB sind nicht anwendbar, da mit diesen nur die Ausschaltung der Störung (Emission), nicht aber die vollständige Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw. Schadenersatz verlangt werden kann.
Auf Basis dieser Rechtsprechung ist jeder Eigentümer eines Grundstückes, welches an einen Wald angrenzt, gut beraten, im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die Höhe und die Standfestigkeit des Bewuchses zu kontrollieren, um gegebenenfalls reagieren zu können. Auf einzelnstehende Bäume, die rechtlich keinen Wald darstellen, ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar.
FELIX KÖNIG