AllgemeinDopingskandal: Dürfen Medien Polizeivideos verbreiten?

März 14, 2019

Dr. Stephan Kliemstein mit einer medienrechtlichen Analyse zur Frage, ob Medien Aufnahmen wie das Hauke-Polizeivideo, verbreiten dürfen.

Darf ein Medium solche Videos verbreiten?

Kliemstein: Ich halte die Veröffentlichung und Verbreitung des Hauke-Videos für moralisch bedenklich, vor allem aber für rechtlich problematisch. Es stellt sich in solchen Fällen nämlich immer die Frage, ob die Verbreitung des Videos wirklich nötig und auch geeignet ist, das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung zu befriedigen oder ob dadurch nur die Sensationslust des Publikums gestillt werden soll. Den informativen Mehrwert eines solchen Videos kann ich nicht erkennen, ich erachte es vielmehr als bloßstellend. Inzwischen haben einige Medien das Video wieder aus dem Netz genommen, wohl aus Angst vor teuren Klagen und Abmahnungen. Werden die Rechte von Abgelichteten verletzt, gibt es mehrere Anspruchsgrundlagen. Bei einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches kann der Geschädigte nach den Bestimmungen des Mediengesetzes einen Geldbetrag von bis zu 20.000 Euro verlangen. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche wegen Kränkung denkbar, wenn allgemeine Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, besteht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch. Zudem kann die Löschung des Videos verlangt werden, auch Schadenersatzansprüche sind möglich.

Gibt es ähnliche Fälle?

Kliemstein: Einsatzvideos, die von Polizisten gefilmt werden, dringen immer wieder an die Öffentlichkeit. Beispielsweise jenes Video, das den Ex-Judoka Peter Seisenbacher bei seiner Festnahme in Kiew, nur bekleidet mit einer Unterhose, zeigt. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Veröffentlichung dieser Aufnahmen um einen klaren Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte. Das war einfach nur bloßstellend, ohne relevanten Informationsgehalt. Für Wirbel sorgte vor zwei Jahren auch ein Polizeivideo, das offenbar Beamte aus Steyr bei Facebook gepostet hatten. Es zeigte einen sichtlich verwirrten Mann, der von Polizisten verhöhnt und beschimpft wird. Polizisten, die solche Videos veröffentlichen, müssen mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen und der Einleitung eines Strafverfahren wegen der Verletzung eines Amtsgeheimnisses rechnen.

Wo beginnt der höchstpersönliche Lebensbereich eines Prominenten?

Kliemstein: Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen vor allem das Leben in der Familie, das Sexualleben und die Gesundheitssphäre, nicht hingegen beispielsweise Angelegenheiten des Geschäfts- und Berufslebens, Vermögensverhältnisse oder Unternehmensbeteiligungen. Ein Eingriff in diesen höchstpersönlichen Lebensbereich ist nur dann zulässig, wenn er in einem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht. Davon kann bei einer Doping-Affäre ausgegangen werden. Doch selbst in diesem Fall darf das Video nicht bloßstellend sein. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung stellt sich regelmäßig die Frage: Lässt sich mit dem Video ein öffentliches Informationsinteresse befriedigen oder dient es nur der Befriedigung der Neugier?

Können sich Prominente auf einen höchstpersönlichen Lebensbereich berufen?

Kliemstein: Auch Prominente und Personen des öffentlichen Lebens haben ein Recht auf Privatsphäre, wenngleich dieses im Vergleich zu Privatpersonen eingeschränkt ist. Grundsätzlich haben aber auch bekannte Personen einen Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Das führt zu einer oft schwierigen Interessensabwägung und der Frage, ob das Interesse der Öffentlichkeit an Information oder der Schutz des Prominenten auf Wahrung seiner Privatsphäre überwiegt. Die Beurteilung erfolgt bezogen auf den Einzelfall. Handelt es sich um entstellende Fotos oder Videos, welche die Privat- und Intimsphäre des Abgelichteten betreffen, ist die Veröffentlichung oder Verbreitung ohne seine Zustimmung in der Regel unzulässig. Das gilt vor allem dann, wenn dadurch die Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit befriedigt werden soll oder eine „Prangerwirkung“ erzielt wird.

Was gilt, wenn Videos nur verlinkt oder eingebettet werden?

Kliemstein: Auch bloße Verlinkungen können problematisch sein. Allerdings sieht das E-Commerce-Gesetz diesbezüglich eine Haftungsbeschränkung vor: Wer beim Setzen des Links keine Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hatte und die Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich war, hat in der Regel keine zivil- und strafrechtliche Folgen zu befürchten. Gleiches gilt, wenn der Link unverzüglich entfernt wird, sobald der Linksetzer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt hat. Natürlich lässt sich in solchen Fällen vortrefflich darüber streiten, ob der verlinkte Content offensichtlich – also für den juristischen Laien auf den ersten Blick erkennbar – fremde Rechte verletzt.

Gilt das auch für private User oder nur für professionelle, gewinnorientierte Medien?

Kliemstein: Grundsätzlich ja. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Vergangenheit klargestellt, dass der Betreiber einer Facebook-Seite und damit jeder Nutzer, der über ein Profil auf einer Social-Media-Plattform verfügt, als Medieninhaber gilt und für die abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Welche Prüf- und Sorgfaltspflichten zu beachten sind, hängt davon ab, wie schwer die Rechtsverletzung wiegt und wie dringend eine Reaktion geboten scheint. Ein Nutzer muss jedenfalls sofort reagieren und rechtswidrige Inhalte löschen, wenn der Eingriff in fremde Rechte für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen leicht erkennbar ist. Von einem professionellen Betreiber, der auch wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist dabei ein höherer Kenntnisstand der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung und somit eine raschere Reaktion zu erwarten, als von einer Privatperson, die beispielsweise auf ihrem Facebook-Profil ein Gästebuch eingerichtet hat.