Böses Blut: Wie Doping in Österreich bestraft wird.
Sport ist ein Milliardengeschäft und der Druck auf Sportler, Höchstleistungen zu vollbringen, steigt. Nicht jeder verhält sich fair. Laut einer Statistik der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung NADA Austria gab es 2017 in Österreich 15 abgeschlossene Verfahren wegen Doping-Verstößen und elf auffällige Analyse-Ergebnisse. Aktuell wird Österreichs Spitzensport wieder einmal von einem Doping-Skandal erschüttert. Ist Doping immer noch ein Kavaliersdelikt? Mit welchen Strafen müssen Täter hierzulande rechnen? Ein Überblick über die Rechtslage.
Ursprünglich wurde Doping in Österreich nach allgemeinen Zivil- und Strafrechtsbestimmungen beurteilt, spezielle Rechtsvorschriften gab es lange Zeit nicht. Erst als auf internationaler Ebene im Jahr 2005 eine UNESCO-Konvention beschlossen wurde, im Rahmen derer sich die Vertragsstaaten verpflichten, die internationalen Vorgaben national umzusetzen, wurde ein Jahr später mit dem Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG) in Österreich eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um gegen Dopingsünder schärfer vorgehen zu können. Das führte in weiterer Folge zu ersten Verhaftungen, Verfahren und auch Verurteilungen. In den Folgejahren gab es immer wieder Doping-Fälle.
Im österreichischen Recht sind gesetzliche Bestimmungen rund um das Thema Doping quer verstreut: Im Arzneimittelgesetz ist beispielsweise geregelt, dass Arzneimittel, die verbotene Wirkstoffe enthalten, entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Besteht der Verdacht, dass Waren eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit darstellen, können sie beschlagnahmt werden. Und nach den Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes ist die Verschreibung von verbotenen Wirkstoffen zu Zwecken des Dopings im Sport verboten.
Neben sportrechtlichen Sanktionen – Sperren, Disqualifikationen, Verlust von Mediallen und Punkten – müssen gedopte Sportler auch strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Die wichtigste gesetzliche Grundlage im Kampf gegen Doping findet sich im Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG) aus dem Jahr 2007. Verboten ist der Besitz, Handel und die Weitergabe von Wirkstoffen, die auf einer Verbotsliste der Anti-Doping-Konvention stehen. Illegal sind auch Methoden wie Blut- und Gendoping. Im Falle eines Verstoßes drohen bis zu fünf Jahren Haft – je nachdem, welche Substanzen verwendet und ob Grenzmengen überschritten wurden.
Eine Bestrafung nach dem ADBG setzt lediglich voraus, dass es sich beim Gedopten um einen Sportler handelt. Der Begriff ist weit gefasst: Als Sportler gelten nicht nur Spitzenathleten, vielmehr reicht es aus, dass die Person Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation ist, beispielsweise des Österreichischen Olympischen Comités (ÖOC). Auch Personen, die an einem Wettkampf teilnehmen, der von einer Sportorganisation veranstaltet oder aus Bundesmitteln gefördert wird, sind als Sportler anzusehen sowie alle jene, die sich zur Einhaltung der Doping-Regeln verpflichtet haben.
Zusätzlich wird Doping seit der Strafrechtsnovelle 2009 im Strafgesetzbuch (StGB) als schwerer Betrug qualifiziert. Schon zuvor konnte Doping als schlichter Betrug strafrechtlich relevant sein, in der Praxis hatte das aber kaum Bedeutung. Die Einführung des „Sportbetrug“-Paragrafen und die damit verbundene Verschärfung der Strafbestimmungen war angesichts des Ausmaßes, das Doping in den Jahren davor erreichte, längst überfällig. Spätestens seit damals ist klar, dass Doping kein Kavaliersdelikt ist, zumal die damit einhergehenden Wettbewerbsverzerrungen massive wirtschaftliche Schäden anrichten.
Wer als Spitzensportler zu verbotenen Substanzen oder Methoden greift, begeht somit unter Umständen einen schweren Betrug. Strafdrohung: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Übersteigt der Schaden einen Betrag von 300.000 Euro, können sogar bis zu zehn Jahren Haft verhängt werden. Bei internationalen Veranstaltungen mit hohen Preisgeldern und im Rahmen lukrativer Sponsorenverträge sind solche Beträge nicht selten. Wer des Dopings überführt wurde, muss nicht nur strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Unfaire Praktiken im Sport können auch einen Rattenschwanz an Schadenersatzforderungen nach sich ziehen – Sponsoren verlangen ihr Geld zurück, Fördermittel müssen zurückbezahlt werden, Vertragspartner machen Imageschäden geltend. Zudem kann Doping zum Verlust von Kaderplätzen und somit zum Wegfall der Existenzgrundlage führen. Ausgenommen vom Sportbetrug sind lediglich Fälle, bei denen der Schaden bloß geringfügig ist. Die Grenze liegt hier bei 100 Euro. Pokale oder geringe Preisgeschenke fließen in die Bewertung nicht ein.
STEPHAN KLIEMSTEIN