Wann haften Eltern für ihre Kinder und wer muss eigentlich ihren Leichtsinn im Internet ausbaden?
Eltern haften für ihre Kinder. Wie oft hat man diesen Satz schon gelesen oder gehört? Aber stimmt er auch oder ist das nur eine Plattitüde – eine Binsenweisheit, die auf Warnschildern bei Baustellen und Kinderspielplätzen geschrieben steht?
Wie so oft ist die Rechtslage weitaus komplexer als es die Floskel vermuten lässt. Denn eine pauschale Haftung der Eltern kennt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Vielmehr haften Erziehungsberechtigte nur dann für Schäden, die Minderjährige gegenüber Dritten verursachen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzen und diese Pflichtverletzung auch tatsächlich die Ursache für den entstandenen Schaden ist. Das Verhalten muss also kausal für den Schadenseintritt sein.
Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt oder nicht, haben die Gerichte fallbezogen zu entscheiden. Wie hätte sich ein „maßgerechter“ Mensch in der jeweiligen Situation verhalten? War die Gefahr vorhersehbar, vermeidbar? Es sind dies Fragen, die Richter zu beantworten haben. Wesentlich bei der rechtlichen Beurteilung sind das Alter, die Entwicklung, allfällige Eigenarten und auch das bisherige Verhalten des Kindes. Es kommt aber auch darauf an, ob die jeweilige Situation richtig eingeschätzt wurde und die damit verbundenen Gefahren vorhersehbar waren. Zu messen ist dies anhand der Lebensumstände des Aufsichtspflichtigen, seiner wirtschaftlichen Lage und im Hinblick auf mögliche zusätzliche Belastungen – etwa durch Ausübung eines Berufs oder aufgrund familiärer Verpflichtungen wie die Betreuung weiterer Kinder.
Eine Haftung der Eltern für ein deliktisches Verhalten der Kinder kommt grundsätzlich nur bis zum 14. Lebensjahr in Betracht, weil mündige Minderjährige bereits selbst für ihr rechtswidriges Verhalten belangbar sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) kann sich die Aufsichtspflicht aber auch auf bereits deliktsfähige Minderjährige über 14 Jahren erstrecken, weil die individuelle Erziehungsbedürftigkeit des Minderjährigen entscheidend für das Ausmaß der Aufsichtspflicht ist, unabhängig vom Alter. Denkbar sind also Haftungsfälle, in denen ein 15-Jähriger, der in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist, schon öfter fremde Sachen beschädigt hat und von den Eltern unzureichend beaufsichtigt wurde. In der Regel gilt aber: Je jünger und unmündiger das Kind ist, umso größer ist die Verpflichtung des Erwachsenen, das Verhalten zu beaufsichtigen. Während die Rechtsprechung bei Kindern – unter sieben Jahren – noch tendenziell eine ständige und strenge Überwachung fordert, benötigen Jugendliche mit zunehmendem Alter immer größere Frei- und Erlebnisräume für ihre Entwicklung. Dementsprechend verringert sich auch die Aufsichtsintensität mit zunehmendem Alter des Kindes. Darüber hinaus wird angenommen, dass bei älteren Kindern auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Aufsichtspflichtigen geringer sind.
Wesentlich für die Beurteilung einer möglichen Haftung der Eltern ist weiters die Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des OGH stellt es demnach keine Vernachlässigung dar, wenn zwei fünf- beziehungsweise sechsjährige Kinder im Nachbarzimmer spielen und von Zeit zu Zeit nach ihnen gesehen wird. Das Maß der elterlichen Aufsichtspflicht bestimmt sich nämlich auch danach, was von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäfts- und Berufspflichten erwartet werden kann.
Im Ergebnis ist es also keineswegs so, dass Eltern automatisch für ihre Kinder haften. Das gilt auch für Verstöße im Internet: Hat der unmündige Nachwuchs im Netz Rechte Dritter verletzt, weil er etwa illegal Inhalte heruntergeladen hat, kommt es auch dabei darauf an, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben. Ist dies nicht der Fall, geht der Geschädigte leer aus, was mitunter ziemlich unbefriedigend sein kann. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haften Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, selbst: Wenn sie in der Lage sind, das Unrecht ihrer Handlung zu erkennen und es ihnen finanziell eher möglich ist, den Schaden zu beglichen als dem Geschädigten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Schaden aufzukommen hat.
Wie verhält es sich, wenn unmündige Kinder im Internet Verträge abschließen? Wer haftet dann? Grundsätzlich besteht für Eltern keine Verpflichtung, Verbindlichkeiten aus Verträgen, die ihre Kinder abgeschlossen haben, zu erfüllen. Unter sieben Jahren sind Kinder geschäftsunfähig, sie können also Verträge nicht wirksam abschließen. Zwischen sieben und 14 Jahren sind Kinder beschränkt geschäftsfähig, das bedeutet, dass sie ohne die Zustimmung ihrer Eltern nur solche Verträge abschließen dürfen, die ihnen ausschließlich Vorteile bringen wie etwa unbedenkliche Geschenke ohne weitere Verpflichtungen. Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren können bereits Verträge abschließen, allerdings nur soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensverhältnisse gefährdet wird.
STEPHAN KLIEMSTEIN