Wer mit seinem Motorrad einen „Wheelie“ hinlegt, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
Manchmal ist es nur ein kurzer Satz in langen Gesetzestexten, der für viel Verwirrung sorgt: „Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten“, heißt es etwa im Kraftfahrgesetz. Jetzt lässt es sich natürlich vortrefflich darüber streiten, was unter einem „entsprechenden Verhalten“ zu verstehen ist. Und darum beschäftigt diese Frage immer wieder die Justiz – zuletzt den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Ein Motorradfahrer wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er absichtlich nur auf einem Rad den Kreuzungsbereich überfahren hat. „Wheelie“ heißt dieses gewagte Fahrmanöver. Immer wieder kommt es zu schweren Unfällen, wenn Motorradfahrer auf dem Hinterrad unterwegs sind und sich und ihr Können dabei überschätzen. Das Internet ist voll von solchen Mutproben, dokumentiert mit selbstgedrehten Videos. Erst im Juli dieses Jahr verunglückte ein 18-jähriger Biker tödlich, als er bei seinem „Stunt“ die Kontrolle über seine Maschine verlor und von einem Lastwagen überrollt wurde. Im Netz kursieren dazu auch allerlei juristische Mythen: Ist ein Wheelie im öffentlichen Straßenverkehr verboten? „Klare Antwort: Jein“, heißt es da auf einschlägigen Biker-Webseiten.
Was gefährlich ist, muss nicht verboten sein, dachte sich offenbar auch der Motorradfahrer im gegenständlichen Fall. Jedenfalls beschwerte er sich darüber, dass er aufgrund seines Fahrverhaltens eine Strafe erhielt. Polizisten hatten ihn wegen eines „Wheelies“ angehalten und kontrolliert. Beim Wegfahren hob der Mann dann angeblich noch einmal das Vorderrad an, um zu provozieren. Mit der verhängten Strafe war er nicht einverstanden und so musste der VwGH die Frage klären, ob das akrobatische „Kunststück“ eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Wie schon der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem anderen Fall wertete auch der VwGH diese Fahrweise als besonders krasses Fehlverhalten: Beim absichtlichen Fahren auf dem Hinterrad werde die Lenk- und Bremsbarkeit des Motorrades erheblich eingeschränkt und somit die Gefahr für den Fahrer selbst als auch für die anderen Verkehrsteilnehmer überproportional erhöht, so das Gericht. Eine volle Beherrschbarkeit des Fahrzeuges sei nur dann gewährleistet, wenn sämtliche Räder Kontakt mit der Fahrbahn haben.
Anders sah es der Motorradfahrer: Seiner Ansicht nach müsse ein „Wheelie“ doch erlaubt sein. Wie sonst sei zu erklären, dass es die Konstruktion der Motorräder ermögliche, das Vorderrad während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben. Aus diesem Grunde sei die Fahrweise der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend, um es juristisch zu formulieren. Die Richter konnte dieses Argument nicht überzeugen. Nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes muss ein Motorrad aus zwei Rädern bestehen. Aus dem sachgemäßen Betrieb darf keine Gefahr für den Lenker oder andere Straßenbenützer ausgehen. Zudem muss das Fahrzeug jederzeit gelenkt und auch gebremst werden können. Dieses Erfordernis sei nicht gegeben, wenn nicht alle Räder den Boden berühren. Der Fahrer blitzte mit seinem Rechtsmittel in letzter Instanz ab und muss die Strafe bezahlen.
Auch unter Fahrradfahrern herrscht oft Unklarheit darüber, wie man sich auf öffentlichen Straßen zu verhalten hat und welche Manöver erlaubt und welche verboten sind. Geregelt ist das in der Straßenverkehrsordnung. Demnach ist es verboten, auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Pedalen zu entfernen. Man darf sich mit einem Fahrrad auch nicht an anderen Fahrzeugen anhängen oder sich ziehen lassen. Auch Wettfahren, also Rennen, sind nicht erlaubt. Zudem ist es unzulässig, während des Radfahrens zu telefonieren, wenn keine Freisprechanlage benutzt wird. Wer sich daran nicht hält, muss mit einer Geldstrafe von 50 Euro rechnen.
STEPHAN KLIEMSTEIN