AllgemeinWas schlecht klingt, muss nicht schlecht sein: Negative Feststellungsklagen

November 4, 2018

Warum negative Feststellungsklagen voreiligen Abmahnern das Fürchten lehren können.

Sie rühmen sich als Vereine, die im Interesse ihrer Mitglieder für einen fairen Wettbewerb einschreiten. Doch nicht immer handeln Wettbewerbsverbände in guter Absicht. In manchen Fällen überschütten sie Firmen und Onlinehändler mit unseriösen Abmahnungen und fordern Geld für vermeintliche Verstöße: Auf der Homepage sei ein unvollständiges Impressum festgestellt worden, die AGB seien verbraucherfeindlich oder die Datenschutzerklärungen falsch. Beliebtes Thema in Abmahnschreiben sind auch angebliche Markenschutzverletzungen.

Landet ein solches Schreiben im Briefkasten, steht besonders für Kleinunternehmer viel auf dem Spiel, manchmal nicht weniger als die Existenz. Schreitet nämlich für den Verein ein Anwalt ein, kann das ziemlich teuer werden. Die Bemessungsgrundlage für Leistungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt bei 43.200 Euro. Ein anwaltliches Schreiben kann daher schnell 1.000 Euro und mehr kosten. Für Abmahnanwälte und Wettbewerbsvereine sind solche „Fälle“ daher eine lukrative Einnahmequelle.

Was viele nicht wissen: Nicht immer sind die – meist recht drastisch formulierten – Abmahnbriefe zulässig. Manche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, andere entbehren jeglicher Grundlage. Auch kommt es vor, dass die in den Schreiben geforderten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und daher nicht gerechtfertigt sind. Hier ist Vorsicht geboten: Unterlassungserklärungen sind rechtlich wie Verträge zu behandeln. Wer sie unterfertigt, ist daran 30 Jahre lang gebunden. Selbst Jahre später kann man aus dieser Erklärung noch in Anspruch genommen werden.

Zu allererst muss geprüft werden, ob der jeweilige Verein aktivlegitimiert ist, ob er überhaupt einschreiten darf. Dazu muss er die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördern. Wann genau das der Fall ist, darüber lässt sich vortrefflich streiten. Zudem können Wettbewerbsverbände nur dann einschreiten, wenn der behauptete Verstoß tatsächlich die Interessen der Mitglieder beeinträchtigt. Vereinigungen, die ausschließlich Wettbewerbsverstöße verfolgen, also reine Abmahnvereine, sind oftmals nicht klagslegitimiert.

Das muss man aber erst einmal wissen. Prüft ein Anwalt den Sachverhalt, kostet das Geld. Um darauf nicht sitzen zu bleiben, gibt es rechtliche Instrumente und Möglichkeiten. Doch viel zu selten werden diese auch ausgeschöpft. Der Abgemahnte muss nämlich keineswegs in der Opferrolle verharren. So können die eigenen Anwaltskosten beispielsweise im Wege des Schadenersatzes eingeklagt werden, was allerdings nicht immer einfach ist. Eine starke Waffe im Kampf gegen fragwürdige Abmahner ist die negative Feststellungsklage – sie schafft dort Abhilfe, wo zu Unrecht abgemahnt wurde, weil kein Verstoß vorliegt, ein solcher aber weiterhin behauptet wird. Um diese Ungewissheit und Unsicherheit zu beseitigen, kann der Abgemahnt in die Offensive gehen und klagen. Voreilige Abmahnungen können so zum rechtlichen Bumerang werden. Voraussetzung für eine negative Feststellungsklage ist, dass es sich bei dem festzustellenden Recht oder Rechtsverhältnis um ein solches handelt, das zwischen den Parteien besteht beziehungsweise bestehen soll.

Zweck der Klage ist die Feststellung, dass bestimmte Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Auf diese Weise soll der ungewisse Schwebezustand beendet, die Anmaßung („Berühmung“) abgewendet und der Gegner gezwungen werden, das behauptete Recht zu beweisen oder aufzugeben. Schafft er das nicht, verliert er den Prozess und muss die gesamten Kosten bezahlen. Denkbar ist eine solche Klage für ganz unterschiedliche Rechtsbereiche – im Wettbewerbsrecht genauso wie im Urheberrecht und Markenrecht. Der Vorteil besteht unter anderem darin, dass den Beklagten die Beweislast dafür trifft, dass die Abmahnung berechtigt ist. Wer also eine negative Feststellungsklage bei Gericht einbringt, kann entspannt abwarten, ob der Abmahnende seine behaupteten Ansprüche nachweisen kann.

STEPHAN KLIEMSTEIN