AllgemeinMehr als tausend Worte: Verbotene Gesten

Oktober 15, 2018

Von Stinkefinger bis Wolfsgruß: Welche Gesten in Österreich verboten sind.

Gesten gehören zur zwischenmenschlichen Kommunikation, schon immer. Doch nicht jedes Handzeichen ist legal. Auf der schwarzen Liste des „Symbole-Gesetzes“, auf der bereits Zeichen von Terrororganisationen wie dem „Islamischem Staat“ (IS) oder Al-Kaida stehen, sollen künftig auch Symbole der PKK, der Muslimbruderschaft, der Hamas oder der faschistischen Ustascha landen – geplant ist auch eine Ausweitung des Verbots auf Gesten wie den Wolfsgruß der türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe. Bis Ende Oktober befindet sich der Gesetzesentwurf noch in der Begutachtungsphase, ab 1. März 2019 sollen dann Symbole, die den demokratischen Grundwerten widersprechen, verboten und mit Strafen von bis zu 4.000 und im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro sanktioniert werden. Schon jetzt sind viele Gesten, nicht nur politische, rechtlich problematisch. Ein kurzer Überblick.

Justiziable Fingerspiele

Kleine Gesten, große Folgen: Besonders im Straßenverkehr sind Unmutsäußerungen in Form des ausgestreckten Mittelfingers keine Seltenheit. Was viele nicht wissen: Wer anderen den Stinkefinger zeigt und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt, kann sich eine saftige Verwaltungsstrafe einhandeln. Solche Anstandsverletzungen stellen häufig Verwaltungsübertretungen dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro bedroht sind. Auch zivilrechtliche Folgen sind denkbar. Allerdings muss die Handlung stets im Zusammenhang mit der jeweiligen Situation betrachtet und beurteilt werden. Das Zeigen des Stinkefingers kann nämlich auch Ausdruck eines politischen Statements und damit zulässig sein: Erst Anfang des Jahres wurde gerichtlich entschieden, dass die „Linkswende“ dem FPÖ-Chef Vizekanzler Heinz-Christian Strache den Mittelfinger zeigen darf, zumindest im politischen Zusammenhang. Als elementarer Bestandteil der Meinungsfreiheit, so das Gericht, müsse es nämlich zulässig sein, eine ablehnende Haltung gegen einen führenden Politiker auszudrücken, selbst wenn das schockierend und provokant sein mag.

Beleidigen, ganz ohne Worte

Wer andere beleidigt, begeht eine Straftat. Das mag vielen nicht bewusst sein, doch die Rechtslage ist eindeutig: Wer andere Menschen öffentlich beschimpft oder verspottet ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beleidigung vor mehreren Leuten erfolgt, also in der Gegenwart von mehr als zwei Personen. Täter und Opfer zählen nicht dazu. Entschuldigt ist nur, wer sich durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen zur Beleidigung hinreißen lässt, sofern seine Gemütserregung allgemein begreiflich ist. Als Privatanklagedelikt erfolgt die Strafverfolgung wegen einer Beleidigung nur auf Verlangen der verletzten Person. Beleidigte müssen dazu Privatanklage beim zuständigen Strafgericht erheben.

Gesten, die Gerichte beschäftigen

Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof (OGH) betont, dass eine gefährliche Drohung auch durch eine Geste erfolgen kann. Gesten wie das „Halsabschneiden“, das „Erschießen“ oder Andeuten von Schlägen können daher ein juristisches Nachspiel haben. Natürlich kommt es bei der Beurteilung einer Strafbarkeit stets auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an – und auch auf die Frage, ob das Opfer durch die Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde. Ist Letzteres der Fall, drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Wird mit dem Tod gedroht, können es sogar bis zu drei Jahre sein. Nach dem Verbotsgesetz aus dem Jahr 1947 und dem darin verankerten Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung ist das Gutheißen und Verbreiten jener verbrecherischen Ideologie, die Millionen Menschen das Leben gekostet hat, mit strenger Strafe bedroht. Dennoch ist die Zahl der Anzeigen seit Mitte der 2000er-Jahre angestiegen: Erst im Juni dieses Jahres ist ein 69-jähriger Kroate in Klagenfurt zu zwei Jahren bedingter Haft verurteilt worden, weil er bei einer Gedenkfeier den Hitlergruß zeigte. Nur wenige Wochen später erhielt ein 30-jähriger Deutscher ebenfalls in Klagenfurt 24 Monate Haft wegen Wiederbetätigung, davon vier Monate unbedingt. Was oft als „Dummheit“ oder „Bsoffene G´schicht“ abgetan wird, beschäftigt regelmäßig Gerichte und Geschworene und ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit bis zu 20 Jahren bedroht. Auch die Zahl „88“ kann als Code für den Hitlergruß unter den Tatbestand des § 3g Verbotsgesetzes fallen. In den 90er Jahren hat der OGH ausgesprochen, dass es eine Wiederbetätigung darstellt, wenn ein Fußballspieler Socken trägt, bei denen im Wadenbereich die Zahl „88“ gut sichtbar ist.

STEPHAN KLIEMSTEIN