AllgemeinWer trotzdem kauft, ist selbst schuld

September 8, 2018

Neues OGH-Urteil im Diesel-Skandal: Kein Schadenersatz trotz Einsatz von Manipulationssoftware.

Die juristische Aufarbeitung in der Abgasaffäre ist im vollen Gange. Doch nicht alle Kläger fahren vor Gericht Erfolge ein. Kürzlich scheiterte der Käufer eines Dieselfahrzeuges, bei dem eine Manipulationssoftware eingebaut ist, mit seinen Schadenersatzforderungen in letzter Instanz. Vor Gericht forderte der Mann 31.008 Euro Zug um Zug gegen die Rückgabe des Autos. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass jener Hersteller, der für Antriebsmaschine und Software verantwortlich ist, für sämtliche Schäden, die aus dem Einbau der Manipulationssoftware resultieren, haftet.
Aus Sicht des Klägers führte der Einsatz der Software dazu, dass die Stickoxydwerte nicht den Angaben im Typenschein entsprechen. Dadurch sei er vorsätzlich in die Irre geführt worden. Die begehrte Rückabwicklung des Vertrags – Kaufpreis für Auto – sei daher gerechtfertigt. Darüber hinaus machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Fahrzeug wegen der Software oder des Softwareupdates künftig einen Wertverlust erleidet. Im Verfahren räumte der Kläger aber ein, dass er das Auto selbst dann gekauft hätte, wenn er von der installierten Software gewusst hätte. Und zwar zu denselben Bedingungen.

Genau das sei aber der springende Punkt, betonte der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Urteil. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist nämlich, dass die Handlung oder Unterlassung, hier die behauptete arglistige Irreführung, für den Schaden kausal gewesen ist. Von einem Schaden ist aber nur auszugehen, wenn infolge des Betrugs ein für den Käufer nachteiliger Vertrag geschlossen wurde. Da der Kläger das Fahrzeug aber zu denselben Bedingungen gekauft hätte, selbst wenn er in Kenntnis über die installierte Manipulationssoftware gewesen wäre, scheidet eine Kausalität und damit auch ein Schadenersatzanspruch aus. Denn selbst bei Kenntnis über die Täuschungshandlung wäre der Kläger nicht anders gestellt als dies nunmehr der Fall ist – er hätte das Fahrzeug ja in jedem Fall erworben.

Aus diesem Grunde war es für das Höchstgericht auch nicht mehr von Relevanz zu prüfen, ob der Mangel möglicherweise durch das spätere Einspielen eines Softwareupdates bereits beseitigt und der Autokäufer somit klaglos gestellt wurde. Im Ergebnis wies der OGH das Klagebegehren ab.
In einer weiteren Causa rund um den Dieselskandal musste das Gericht klären, in welchen Fällen Rechtschutzversicherungen Deckung gewähren müssen. Bei der Prüfung, ob eine Deckungspflicht besteht, ist unter anderem ausschlaggebend, wann der Versicherungsfall eingetreten ist – während oder vor aufrechtem Versicherungsverhältnis.

Diese Frage führt häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. So auch in der gegenständlichen Angelegenheit. Es ging um die Frage, wann der Verstoß versicherungsrechtlich eingetreten ist, wenn die Emissionswerte durch den Fahrzeughersteller manipuliert wurden. Grundsätzlich gilt der Versicherungsfall bei reinen Vermögensschäden als eingetreten, wenn mit dem Verstoß erstmals begonnen wurde. Relevant ist also der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen rechtliche Pflichten oder Vorschriften.

Aber wann wurde der Verstoß bei Fahrzeugen mit manipuliertem Abgasverhalten erstmals gesetzt? Zum Zeitpunkt des Kaufs oder erst mit Rückruf des Autos? Für die Annahme, dass der Verstoß erst mit Rückruf der Autos erfolgte, spricht, dass Konsumenten davor keine Kenntnis von der Beeinträchtigung oder dem Mangel hatten. Ein Schaden kann aber erst mit Kenntnis eintreten. Im vorliegenden Fall fielen der Rückruf und das Einspielen des Software-Updates zeitlich in die Geltungsdauer der Rechtsschutzversicherung, nicht aber der bereits länger zurückliegende Ankauf des Fahrzeuges.

Die Rechtschutzversicherung ging davon aus, dass der erstmalige Verstoß bereits zum Zeitpunkt des Kaufs gesetzt wurde, weil die beanstandete Software schon bei der Übergabe verbaut war. Sie verweigerte die Deckung. Der Versicherungsnehmer, eine Frau, die das manipulierte Dieselfahrzeug gekauft hatte, klagte daraufhin durch alle Instanzen, unterlag aber letztendlich vor dem OGH. Laut Höchstgericht ist der Versicherungsfall nämlich bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten, damit vor Versicherungsbeginn. Die mangelhafte Herstellung einer Sache stellt einen reinen Vermögensschäden und damit keinen Eingriff in absolut geschützte Rechte dar. Deshalb kommt es für die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen auf den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß an. Das mit dem Rückruf angebotene Update sei nicht als neuerlicher Verstoß anzusehen sondern lediglich als Verbesserungsversuch beziehungsweise Mängelbehebung. Im Fall eines serienmäßigen Einbaus von nicht rechtskonformen Bauteilen ist sohin vielmehr der Zeitpunkt des Kaufs maßgeblich.

STEPHAN KLIEMSTEIN