AllgemeinWarum entlaufene Tiere richtig teuer werden können

August 27, 2018

Der VwGH kam zu dem Schluss, dass zu den Kosten für die Unterbringung eines entlaufenen Tieres auch das Tierarzthonorar zählt.

Das Leben und dazu eine Katze, das gibt eine unglaubliche Summe, soll Rainer Maria Rilke gesagt haben. Für viele Menschen bricht nicht selten eine Welt zusammen, wenn der vierbeinige Liebling plötzlich verschwunden ist. An dieser Stelle kommen Tierschutzvereine und Tierheime ins Spiel. Sie kümmern sich darum, vermisste und gefundene Tiere wieder mit ihren Besitzern zu vereinen. Geregelt ist das im Tierschutzgesetz (TSchG): Demnach sind entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere einer geeigneten Einrichtung wie einem Tierheim zu übergeben. Aber wer hat dafür zu bezahlen?

Nach den Bestimmungen des TSchG erfolgt die Unterbringung von Tieren in einem Tierheim auf Kosten und Gefahr des Tierhalters – und zwar solange, wie sich die Tiere in der Obhut der Behörde befinden. Nur: Zählen dazu auch jene Kosten, die während einer solchen Unterbringung aufgrund einer tierärztlichen Behandlung entstanden sind? Muss der Tierhalter also auch Tierarzthonorare übernehmen?

Mit dieser Frage musste sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auseinandersetzen. 2016 wurde eine entlaufene Katze gefunden in ein von der öffentlichen Hand beauftragtes Tierheim gebracht. Etwa ein Monat lang befand sich die Katze im Heim, bevor sie von ihrer Besitzerin abgeholt wurde. In dieser Zeit wurde das Tier aus gesundheitlichen Gründen veterinärmedizinisch behandelt. Als die Besitzerin ihre Katze abholte, beglich sie die bis dahin bekannten Kosten für den Aufenthalt und den Transport des Tieres – offen waren aber noch die Kosten für die tierärztliche Versorgung. Diese wurden der Frau mittels Bescheid zur Zahlung vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, dass das Tierschutzgesetz nur einen Ersatz der Kosten für die Unterbringung des entlaufenen Tieres kenne, nicht aber auch jene für dessen Behandlung. Eine solche Auslegung des Gesetzes sei jedoch laut VwGH zu einschränkend. Von der Ersatzpflicht seien vielmehr all jene Aufwendungen erfasst, die mit der Tierhaltung verbunden sind. Dazu zählen auch die Kosten für die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes.

Demzufolge hat ein Tierhalter sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung – also für die Behausung, Fütterung und tierärztliche Betreuung – zu tragen, wenn sich ein Tier aufgrund einer gesetzlichen Anordnung in der Obhut von Behörden befindet. Aus diesem Grunde hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Ist eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung während der Unterbringung notwendig, muss der Besitzer die Kosten dafür künftig bezahlen.

STEPHAN KLIEMSTEIN