AllgemeinRote Karte für den ORF?

August 22, 2018

Der Verwaltungsgerichtshof musste klären, ob der Sender mit dem Erwerb der UEFA-Übertragungsrechte seine gesetzlichen Pflichten verletzt hat.

Fernsehsender gehören inzwischen zu den wichtigsten Finanziers der UEFA. Im Bieterkampf um die Übertragungsrechte der Champions League liefern sich die TV-Anstalten erbitterte Lizenz-Schlachten – und ziehen manchmal sogar vor die Gerichte. Der ORF hatte sich die Rechte für die Saisonen 2015 bis 2018 gesichert. Dagegen beschwerte sich ein Privatsender, weil der Sender für das Rechtepaket weitaus mehr Geld geboten hatte als die privaten Rundfunkanbieter.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) musste nunmehr klären, ob der Öffentlich-Rechtliche die Übertragungsrechte zu einem überhöhten Preis erworben hat. Das ORF-Gesetz (ORF-G) verbietet es, aus Programmentgelt zufließende Mittel in einer nicht erforderlichen wettbewerbsverzerrenden Weise zu investieren. Insbesondere dürfen die Gelder nicht dazu verwendet werden, um Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen zu erwerben. Dadurch soll verhindert werden, dass der ORF seine Marktmacht in ungebührlicher Weise gegenüber seinen privaten Mitbewerbern ausnützt.

Umgekehrt darf der ORF aus Programmentgelt zufließende Mittel zum Erwerb von Senderechten einsetzen, wenn der Erwerb zu einem nach kaufmännischen Grundsätzen gerechtfertigten, nicht überhöhten Preis erfolgt und zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages dient. Für die Übertragungsrechte hatte der ORF damals 13,5 Millionen Euro bezahlt. Das höchste Gebot eines Privatsenders lag dagegen bei 11,5 Millionen Euro, also deutlich darunter.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bestätigte zwar in erster Instanz das hohe Gebot des ORF, erblickte darin aber keinen überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preis. Laut einem Gutachten, das zur Beurteilung der Angemessenheit der Kaufpreises eingeholt wurde, durfte das Angebot des Öffentlich-Rechtlichen jenes der Privatsender um 17,5 Prozent bis 24,1 Prozent übersteigen, weil der ORF aufgrund von Reichweiten- und Werbetarifvorteilen höhere Werbeeinnahmen kalkulieren kann als die Privaten. Aus Sicht des BVwG sei dem ORF daher kein Fehlverhalten vorzuwerfen.

Anders das Rechtsempfinden des Privatsenders: Aufgrund seiner privilegierten Finanzierungssituation würde der ORF private Konkurrenten in wettbewerbsverzerrender Art überbieten. Er handle nicht marktkonform und verletzte dadurch gesetzliche Bestimmungen. Ein fairer Wettbewerb zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern sei dadurch – gerade im besonders sensiblen Bereich der Sportrechte – nicht gegeben.

Der VwGH wies die Revision des Privatsenders jedoch als unbegründet ab. Zwar habe der ORF aufgrund seiner historisch gewachsenen Marktmacht ein höheres Angebot legen können als die privaten Rundfunkbetreiber – insofern sei der Österreichische Rundfunk auch tatsächlich bevorzugt gewesen. Allerdings dienten die gesetzlichen Bestimmungen nicht dazu, die unterschiedliche Marktmacht zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten in allgemeiner Art und Weise zu regulieren.

Zweck der Norm sei es vielmehr, eine Wettbewerbsverzerrung, die unmittelbar aus dem Einsatz von finanziellen Mitteln aus dem Programmentgelt entstehe, zu verhindern. Gerade das sei aber gegenständlich nicht der Fall gewesen. Die Besserstellung sei vielmehr auf Reichweiten- und Werbetarifvorteile zurückzuführen. Ein Verstoß liege daher nicht vor.

Für viele Fußballmuffel dürften die Millionen, die der öffentlich-rechtliche Sender bezahlte, trotzdem verschwendete Gebührengelder sein. Ab der Saison 2018/19 bis 2020/21 ist die Fußball-Champions-League nur noch im Bezahlfernsehen zu sehen. Gesichert haben sich die Rechte der Pay-TV-Sender Sky und der Streamingdienst DAZN.

STEPHAN KLIEMSTEIN