Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass eine Kartellbuße für wettbewerbswidrige Preisabsprachen steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Einmal falsch geparkt und schon klebt ein Strafzettel auf der Windschutzscheibe – früher landete der in der Buchhaltung, sofern das Auto zu betrieblichen Zwecken verwendet wurde. Bis zum Sommer 2011 war es nämlich möglich, gewisse Strafen als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde diese Möglichkeit abgeschafft. Seither ist gesetzlich verankert, dass „Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden“ nicht abzugsfähig sind. Wurden solche Sanktionen durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst, sind sie als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant.
Vor der Wirksamkeit des Gesetzes, also vor dem 2. August 2011, waren Geldstrafen ausnahmsweise abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fiel und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur ein geringes Verschulden voraussetzte. Somit waren bestimmte Organstrafmandate wie etwa Strafen im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, irrtümlichem Falschparken auf einem vermeintlichen Kundenparkplatz oder Parken in zweiter Spur abzugsfähig.
In einem aktuellen Fall musste der Verwaltungsgerichthof (VwGH) beurteilen, ob eine Kartellbuße, die vor Wirksamkeit des Abgabenänderungsgesetzes 2011 verhängt wurde, als Betriebsausgabe absetzbar ist. 2010 hatte die Europäische Kommission aufgrund von wettbewerbswidrigen Preisabsprachen gegen eine Reihe von Unternehmen Geldbußen von über 622 Millionen Euro verhängt. Eine der betroffenen Gesellschaften – alleine dieses Unternehmen fasste eine Geldbuße von rund sechs Millionen Euro aus – wollte die Strafe von der Steuer absetzen. Doch das Finanzamt machte einen Strich durch die Rechnung. Auch das Bundesfinanzgericht hielt die steuerliche Berücksichtigung der Kartellbuße für unzulässig. Die Angelegenheit ging vor den VwGH.
Bereits nach der alten Rechtslage nicht abzugsfähig waren Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit oder Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz. In diesen Fällen wäre eine steuerliche Entlastung mit dem Strafzweck schlichtweg unvereinbar, würde das den Pönalcharakter der Strafe doch zumindest teilweise unwirksam machen. Durch die Reduktion der Steuerlast wäre nämlich die Vermögensminderung zum Teil ausgeglichen und von der Allgemeinheit mitzutragen, was dem Wesen einer Strafe zuwiderläuft. Zum gleichen Ergebnis gelangte der VwGH jetzt auch in Bezug auf eine für wettbewerbswidrige Preisabsprachen verhängte Kartellbuße. Auch bei Geldbußen handelt sich laut VwGH um Sanktionen, denen ein Strafcharakter zukommt. Die general- und spezialpräventive Wirkung von Geldstrafen soll laut VwGH nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden. Kartellbußen führen daher auch vor 2011 nicht zu Betriebsausgaben und damit auch nicht zu einer Verminderung des Gewinns.
STEPHAN KLIEMSTEIN