Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Dennoch stehen Pilze grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers. Was es vor dem Sammeln zu wissen gilt.
Ist das Sammeln von Pilzen erlaubt?
Grundsätzlich ja. Wenn der Waldeigentümer das Sammeln von Pilzen nicht ausdrücklich – beispielsweise durch das Aufstellen von Hinweisschildern – untersagt, ist das Sammeln von Pilzen zivilrechtlich zulässig. Wurde das Sammeln untersagt und darauf hingewiesen, drohen im Falle eines Verstoßes zivilrechtliche Folgen. Unzulässig gesammelte Pilze können zudem im Rahmen der Selbsthilfe vom Waldeigentümer abgenommen werden.
Wo ist das Pilzsammeln gesetzlich geregelt?
Bestimmungen hierzu finden sich im Forstgesetz, in den Naturschutzgesetzen und Verordnungen der Länder. Nach dem Forstgesetz etwa begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich unbefugt Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet, Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt oder wer sich unbefugt bestimmte Früchte oder Samen zu Erwerbszwecken aneignet.
Salzburger Pilzschutzverordnung 1994
In der Salzburger Pilzschutzverordnung ist geregelt, dass das Sammeln von Pilzen zum Verkauf im Allgemeinen einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. In Salzburg ist es verboten, Pilze oder das Pilzmyzel mutwillig zu beschädigen oder zu vernichten, mehr als 2 kg Pilze pro Person und Tag zu sammeln sowie mehr als 2 kg Pilze in einem Sammelgebiet oder im Nahbereich eines Sammelgebietes zu befördern oder zu besitzen. Bei Personengruppen beträgt die zulässige Menge höchstens 8 kg je Gruppe. Auch das Sammeln von Pilzen, die nicht zum Verzehr geeignet sind, wie giftige, ungenießbare Arten, alte oder wurmstichige Exemplare, ist untersagt. Ebenso das Sammeln von Pilzen, die man nicht kennt. Unzulässig ist es weiters Werkzeuge wie Rechen, Hacken oder Hauen zu verwenden. Die Verwendung eines Messers zum Abschneiden des Pilzstieles und zum Putzen der Pilze ist aber erlaubt.
Gibt es Gebiete, in denen nicht gesammelt werden darf?
In geschützten Gebieten wie Nationalparks oder Naturschutzgebiete kann das Pilzesammeln beschränkt oder gänzlich verboten sein. In der Stadt Salzburg betrifft das die Region Rainberg und Gaisberg. Pilzschutzgebiete gibt es unter anderem auch in Golling, Rauris, Badgastein, Saalbach und Kaprun.
Gibt es zeitliche Beschränkungen?
In den Pilzschutzverordnungen der Länder kann das Pilzesammeln zeitlich beschränkt sein. So ist das Sammeln von Pilzen in Salzburg vor 7.00 und nach 19.00 Uhr und ab dem 1. Oktober nach 17.00 Uhr verboten.
Darf man gesammelte Pilze weiterverkaufen?
In Salzburg dürfen Pilze in den Monaten Oktober und November nicht und sonst nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung verkauft werden. Eine Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der örtliche Bestand von Pilzen oder von anderen Pflanzen- und Tierarten durch das Sammeln nicht gefährdet wird. Zudem muss der Grundeigentümer dem Sammeln im beantragten Umfang zugestimmt haben, was vom Antragsteller nachzuweisen ist.
STEPHAN KLIEMSTEIN