AllgemeinUnzulässiger Sponsorhinweis im ORF

Juni 20, 2018

VwGH: Sender zeigte während der „Fußball Arena“ Sponsorenhinweise. Verstoß gegen das ORF-Gesetz.

Nach dem ORF-Gesetz (ORF-G) müssen gesponserte Sendungen bestimmten Anforderungen genügen. Doch nicht immer hält sich der ORF an die gesetzlichen Vorgaben. Bereits 2016 wurde festgestellt, dass während der Sendung „Kärnten heute“ diverse Sponsorenhinweise eingeblendet wurden, unter anderem die Information, dass die Moderatorin der Sendung, Sonja Kleindienst, von dem Klagenfurter Modehaus Otto Graf ausgestattet worden sei.

Schon damals wertete der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dies als einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Sponsoring. Jetzt lag dem Gericht neuerlich ein Fall zur Beurteilung vor. Die Regulierungsbehörde KommAustria, die Übertretungen nach dem ORF-G verfolgt, warf Österreichs größtem Medienkonzern vor, unzulässige Sponsorenhinweise während der Sendung „Fußball Arena“ und nicht, wie vorgeschrieben, am Anfang oder Ende der Ausstrahlung platziert zu haben. Wird dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die KommAustria diesen ermitteln und für abgeschöpft erklären. Konkret ging es um einen Betrag von 11.601,71 Euro.

Sponsorenhinweise während einer Sendung sind nach dem ORF-G unzulässig. Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht, das über die Beschwerde des ORF entscheiden musste, kamen zu dem Schluss, dass die Hinweise im vorliegenden Fall falsch platziert wurden und der Sender dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. In der Revision des ORF an den VwGH als letzte Instanz wurde unter anderem vorgebracht, dass kein wirtschaftlicher Vorteil gegeben sei, weil lediglich Pauschalbeträge für die Sponsorenhinweise bezahlt wurden und davon kein Betrag auf die beanstandeten Hinweise entfalle. Zudem seien die Hinweise lediglich an der „falschen“ Stelle ausgestrahlt worden.

Der VwGH sah das anders: In seiner aktuellen Entscheidung (Ro 2018/03/0002) kam er zu dem Ergebnis, dass die Rechtsansicht des ORF nicht haltbar sei. Sponsorleistungen komme generell ein wirtschaftlicher Wert zu. Im vorliegenden Fall habe der ORF unstrittig Werbeverträge mit Agenturen abgeschlossen und ein Entgelt in Form von Pauschalbeträgen für die vereinbarten Sponsorleistungen erhalten, sodass von einem Vorteil jedenfalls auszugehen sei. Dass es sich um Pauschalbeträge gehandelt hat, ist laut VwGH unerheblich: Bei vertraglich vereinbartem Sponsoring handle es sich um eine Gesamtleistung. Der gesetzlich vorgeschriebene Sponsorhinweis sei dabei stets mitumfasst – auch dann, wenn für den jeweiligen Hinweis kein konkreter Geldbetrag vereinbart wurde.

Liegt sohin eine rechtswidrige Ausstrahlung des Sponsorhinweises vor und wurde dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, sind die Voraussetzung für eine Abschöpfung der Bereicherung erfüllt. Der ORF blitzte daher mit seiner Revision vor dem VwGH ab.

STEPHAN KLIEMSTEIN