E-Commerce: OGH stärkt Rechte der Konsumenten beim Online-Shopping. Der Internethandel boomt. Besonders beim Möbelversand und dem Handel mit Lebensmitteln ist ein deutlicher Anstieg zu beobachten. Im Vorjahr erreichte der sogenannte Distanzhandel in Österreich mit einem Umsatz von 7,6 Milliarden Euro ein historisches Hoch. Um das Shoppen im Netz transparenter und sicherer zu machen, wurde schon vor Jahren das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) verabschiedet. Es sieht unter anderem vor, dass Verbraucher, die in einem Online-Shop Waren bestellen, unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung vom Unternehmer auf die wesentlichen Eigenschaften der Ware hingewiesen werden müssen. Ob eine Produktangabe wesentlich ist, richtet sich danach, ob sie die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann. Als wesentliche Eigenschaften gelten bei Kleidungen die Größe, Farbe, das Material und die Waschbarkeit. Bei einem Computerdrucker muss der Verbraucher unter anderem darüber informiert werden, wie viel Blatt Papier der Drucker pro Minute druckt.
Wie und wo diese Hinweise zu platzieren sind und wann sie der Verbraucher während des Bestellvorgangs einsehen können muss, dazu hat der Oberste Gerichtshof jetzt Stellung genommen: Ein Internet-Händler wurde von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte geklagt, weil auf seiner Plattform gegen die gesetzlichen Informationspflichten verstoßen wurde. Über den Online-Shop können Verbraucher Waren bestellen, wobei der Kunde vor Abschluss eines Kaufes in einem „Warenkorb“ noch einen Überblick über die ausgewählten Produkte erhält.
Die Bundeskammer war der Ansicht, dass auf der Webseite wesentliche Eigenschaften der Waren fehlten, etwa die Bezeichnung von elektronischen Geräten oder die Maße von Möbeln. Konkret ging es um eine Kühl-Gefrierkombination ohne Angaben zur Breite, Tiefe, zum Gewicht und zur Leistungsfähigkeit des Geräts. Bei einem Stabmixer fehlten Informationen zur Länge und Leistung. Bemängelt wurden auch die unvollständigen Angaben zu einem Kleiderschrank, weil Hinweise zur Anzahl der Türen, der Fächer und zum Material fehlten.
Nach Ansicht des Shop-Betreibers sei der Informationspflicht ausreichend nachgekommen worden, weil es Kunden möglich sei, per Mausklick zu einer Detailansicht zu gelangen, wo sämtliche Angaben zum jeweiligen Produkt einsehbar sind. Jeder Artikel könne dabei einzeln angeklickt werden. Unter „mehr Artikel-Details“ lasse sich eine detaillierte Produktbeschreibung aufrufen.
Für die Bundesarbeiterkammer war dieser Hinweis nicht ausreichend. Sie sah die Informationspflicht verletzt und begehrte, dem Plattformbetreiber zu verbieten, Verträge mit Verbrauchern abzuschließen, wenn diese nicht unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf die FAGG erforderlichen Informationen hingewiesen werden. Der OGH gab der klagenden Bundeskammer Recht: Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Unternehmer bei Verträgen, die über eine Online-Plattform abgeschlossen werden, den Verbraucher vor der Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung informieren.
Hintergrund dieser Bestimmung: Konsumenten sollen vor übereilten Vertragserklärungen gewarnt werden, zumal bei vielen Anbieter der Bestellvorgang mit nur wenigen Klicks abgeschlossen werden kann. Damit der Informationspflicht ausreichend entsprochen wird, muss der Verbraucher klar erkennen können, ob die Ware seinen Bedürfnissen entspricht oder andere Angebote für ihn vorteilhafter wären. Zu diesem Zwecke soll er noch kurz vor Vertragsabschluss klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“ verbunden sind, so der OGH. Das sei aber nur möglich, wenn der Konsumenten unmittelbar vor der Bestellung noch einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ werfen kann und er alle relevanten Informationen erhält. Bei der Plattform des geklagten Händlers sei dies nicht der Fall gewesen, weil die Angaben knapp und unvollständig waren.
Das Höchstgericht hatte auch keine Zweifel daran, dass es sich bei den fehlenden Angaben um wesentliche Eigenschaften handelt. Dass der Kunde alle Produktdetails über einen Link zu einer Informationsseite einsehen konnte, war nach Ansicht des OGH unzureichend, weil die Hinweise unmittelbar vor Vertragsabschluss, in der letzten Phase des Bestellvorgangs, zur Verfügung gestellt werden müssen. EDV-technisch wäre dies möglich gewesen. Webshop-Betreiber sollten den Bestellvorgang auf ihrer Plattform unbedingt an die neue Rechtsprechung anpassen. Es drohen nicht nur Verwaltungsstrafen sondern auch Klagen von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden.
STEPHAN KLIEMSTEIN