OGH: Im Kampf gegen Bittorrent-Plattformen können Urheber jetzt direkt gegen den Access-Provider vorgehen.
In Österreich ist der Download von urheberrechtlich geschütztem Material legal, wenn er privaten Zwecken dient, keine Weitergabe erfolgt und die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Nicht erlaubt hingegen ist die unbefugte Weiterverbreitung, darunter fallen auch P2P-Uploads wie bei Bittorrent.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung jetzt deutlich verschärft: Das Bereitstellen und Betreiben von Bittorrent-Plattformen mit dem Zweck des Online-Filesharings stellt laut OGH eine „öffentliche Wiedergabe“ dar, die dem Urheber vorbehalten ist. Geistiges Eigentum kann dadurch verletzt werden.
Fraglich war, ob sich der Urheber zunächst an den unmittelbaren Störer halten muss oder ob er seine Ansprüche direkt gegen den Access-Provider, also den Internetdienstleister, der den Zugang zum Internet verschafft, richten kann. Letzteres hat der OGH nunmehr bejaht und klargestellt, dass der Anspruch gegen den Access-Provider gegenüber dem Anspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer nicht subsidiär ist.
Für Rechteinhaber ist das Urteil damit von grundlegender Bedeutung, weil die Hintermänner von Bittorrent-Plattformen weitaus schwieriger zu ermitteln sind als Access-Provider. Es ist kein Geheimnis, dass Betreiber von illegalen Webseiten großen Wert darauf legen, nicht ausgeforscht zu werden. Ihre Leistungen bieten sie deshalb auch aus Ländern an, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt oder faktisch inexistent sind: in Taiwan, Mikronesien, Laos oder Tonga. Auf einigen dieser Webseiten wird sogar ganz dreist darauf hingewiesen, dass eine Kontaktaufnahme völlig aussichtslos sei, weil „Inhalte niemals entfernt werden“. Zudem sind die Plattformbetreiber finanziell meist weniger attraktiv als Access-Provider, was im Falle von Schadenersatzforderungen für den Rechtssuchenden relevant ist.
Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden wird künftig also um einiges leichter und effektiver möglich sein. Voraussetzung ist, dass ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wobei laut OGH eine Interessensabwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Grundrecht der Internetnutzer, der Webseitenbetreiber und des Access-Providers auf freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und unternehmerische Freiheit vorzunehmen sei. Dabei sind neben quantitativen Elementen auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen: Es ist also zu prüfen, ob die betroffenen Webseiten strukturell rechtsverletzend sind. Davon wird auszugehen sein, wenn sie zur massenweisen Vermittlung von Raubkopien beitragen, indem sie den Nutzern den Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Werken erleichtern.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Sicherungsverfahren, bei dem eine Verwertungsgesellschaft einen österreichischen Access-Provider klagte, weil dieser als Internetdienstleister den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken über „thepiratebay“-Webseiten in Form von Bittorrent-Plattformen herstellte. Dazu musste sich der OGH zunächst mit der Frage beschäftigen, ob die Nutzung des Datentauschprogramms Bittorrent überhaupt in die Rechte der Urheber eingreift. Auf Bittorrent-Plattformen selbst sind nämlich keine urheberrechtlich geschützten Werke gespeichert – dafür Links, die häufig zu Filmen und Musikstücken führen. Diese Dateien werden Torrents genannt. Als digitale Wegweiser ermöglichen sie es Nutzern, geistiges Eigentum auszutauschen und abzurufen. Dazu werden die Torrents von Anbietern auf eine Webseite hochgeladen. Andere User, sogenannte Leecher, können danach auf das Angebot zugreifen.
Betreiber von Bittorrent-Plattformen haben es sich zur Aufgabe gemacht, die hochgeladenen Torrents zu sammeln und mit Filmpostern und Musik-Covern zu versehen, sodass der Nutzer auf einen Blick erkennen kann, um welches Werk es sich hinter dem jeweiligen Link handelt. Dass vom Plattformbetreiber selbst kein urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar gehalten oder übertragen wird, spielt für den OGH keine Rolle. Vielmehr genüge es, dass der Anbieter unerlaubte Eingriffe in fremde Urheberrechte technisch erleichtert oder fördert und sich bewusst war, dass er einen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leistet. Im Fall von Bittorrent-Webseiten ist das meist offensichtlich, weil die Betreiber die illegalen Inhalte ganz bewusst anpreisen, was eine Kenntnis des geschützten Materials, auf das verlinkt wird, voraussetzt. Namen wie „thepiratebay“ funktionieren dabei als Lockmittel.
Weil urheberrechtliche Unterlassungsansprüche auch gegen bloße Vermittler bestehen, die einen Beitrag zu einer Rechtsverletzung im Internet leisten, müssen auch Zugangsvermittler wie insbesondere Access-Provider gerichtliche Sperrverfügungen gegen sich gelten lassen. Laut OGH steht dies im Einklang mit den Grundrechten. Die Formulierung im Gesetz „… kann … auch geklagt werden“ gewähre dem Verletzten einen direkten Anspruch, der unabhängig von einer Rechtsverfolgung des unmittelbaren Schädigers zur Verfügung steht. Eine Entscheidung, die die Rechte von Urhebern ganz massiv stärkt und die zu begrüßen ist, weil es letztlich Access-Provider sind, die Urheberrechtsverletzungen am effektivsten verhindern oder zumindest eindämmen können.
STEPHAN KLIEMSTEIN