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Neues zur Haftung des Geschäftsführers

Aus dem Wortlaut der Gewerbeordnung ergibt sich, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer lediglich gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften haftet. Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 57/17s) erweiterte diese Haftung gegenüber Dritten, weil in § 39 Abs 1 GewO ein Schutzgesetz zu sehen sei. Demnach haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer dem Auftraggeber zwar nicht für die Erfüllung des Vertrags, allerdings für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Im gegenständlichen Fall hatte eine GmbH lediglich die Gewerbeberechtigung als Deichgräber bzw. Erdbewegung. Allerdings hob Sie eine Baugrube auf einem Grundstück mit Hanglage aus. Hierfür wären statische Kenntnisse nötig gewesen. Da keine Absicherungsmaßnahmen der Baugrube vorgenommen wurden, rutschte der Hang in die Baugrube.
Ein Erdbeweger darf keine Erdarbeiten ausführen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind. Da der gewerberechtliche Geschäftsführer die Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgabe verabsäumte haftet er persönlich den Bauherren gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden (Kosten der Wiederherstellung des Bauplatzes).

Auf Basis dieser Rechtsprechung sind gewerberechtliche Geschäftsführer gut beraten, den Umfang der Gewerbeberechtigung ihres Betriebs genau zu überprüfen und auf die Einhaltung der dortigen Vorgaben penibel zu achten. In haftungsträchtigen Branchen empfiehlt es sich abzuklären, ob der Versicherungsschutz für den gewerberechtlichen Geschäftsführer erweitert wird.

FELIX KÖNIG