Süßes, Saures und saftige Strafen: Nicht alle Lausbübereien zu Halloween bleiben ungesühnt.
Faule Eier landen auf Haustüren, Türklinken werden beschmiert, Briefkästen verklebt, Autoreifen aufgeschlitzt und Auspuffe verstopft. Nicht nur Kinder und Jugendliche lauern zu Halloween vor der Haustüre. Manchmal klingelt auch die Polizei. Wenn der Nachwuchs den amerikanischen Brauch allzu exzessiv feiert, kann das zivil- und strafrechtliche Folgen haben. In der Nacht auf den 1. November wird es auch dieses Jahr wieder zahlreiche Anzeigen geben.
Zwar gehören Streiche zum Geiste des Halloweenfestes, wenn man so will. Doch „Brauchtum“ macht Delikte nicht straffrei. Dass Sachbeschädigungen definitiv zu weit gehen, scheinen viele offenbar nicht wissen oder schlichtweg ignorieren: Denn seit Jahren steigt zu Halloween die Zahl der Sachbeschädigungen.
Was ist erlaubt, was strafbar?
Sachbeschädigungen sind keine Kavaliersdelikte, auch wenn viele Anhänger des Halloween-Fests das glauben. Jugendliche sollten daher entsprechend aufgeklärt werden, bevor sie um die Häuser ziehen und die Nachbarschaft unsicher machen. Strafbar macht sich, wer Häuserfassaden mit Farbbeuteln oder Eiern bewirft, Autos zerkratzt, Wände beschmiert, Fensterscheiben mit Steinen einschlägt, Dinge anzündet, Gärten und Blumenbeete verwüstet oder Mülltonnen auskippt. Auch das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher ist strafbar. Nicht erlaubt ist es selbstverständlich auch, Anwohner an deren Haustür zu bedrohen oder zu nötigen, falls diese sich weigern, Süßigkeiten herauszugeben. Besonders anstößige oder obszöne Verkleidungen, können zudem eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. Leute zu erschrecken kann dann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Tatbestand der gefährlichen Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht wird – etwa, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so erschreckt, dass dieser stürzt und sich dabei verletzt. „Trick or Treat“ („Süßes oder Saures“) zu fordern, ist dagegen unproblematisch.
Ab welchem Alter sind Jugendliche strafbar?
Jugendliche unter 14 Jahren sind noch nicht deliktsfähig. Sie können daher auch nicht verurteilt und bestraft werden. Nicht ausgeschlossen sind Erziehungsmaßnahmen. In besonders gravierenden Fällen ist beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft möglich. Wer noch nicht 14 Jahre alt ist, kann in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Schadenswiedergutmachung trifft in diesem Fall die Eltern, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Auch der Jugendschutz ist zu beachten
Jugendliche bis 12 Jahren dürfen in Salzburg nur bis 21 Uhr, jene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur bis 22 Uhr und 15-Jährige bis 23 Uhr alleine ausgehen. Ab 16 gibt es für Jugendliche in den meisten Bundesländern keine Begrenzungen mehr – sie dürfen unbegrenzt lange um die Häuser ziehen.
Geldstrafen bei Ruhestörung
Auch die nächtlichen Ruhezeiten sind zu beachten. Jedes Bundesland kann eigene Regelungen zu Lärmbelästigungen treffen. In Salzburg etwa wird bestraft, wer in ungebührlicher Weise „störenden Lärm“ erregt. Eine solche Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, in bestimmten Fällen mit bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Halloween und Verhüllungsverbot
Verkleidungen im Rahmen von Halloween fallen laut Innenministerium nicht unter das neue Vermummungsverbot. Geldstrafen für Maskierungen sind demnach nicht zu befürchten.
STEPHAN KLIEMSTEIN