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Wann ist Streaming noch erlaubt?

Wer illegal ins Internet gestellte Serien und Filme streamt, verletzt unter Umständen fremde Urheberrechte.

In den USA verdrängt das Web-Fernsehen inzwischen klassische TV-Anbieter. Auch hierzulande werden Streaming-Dienste wie Netflix & Co immer beliebter. Abseits der legalen Plattformen und Bezahl-Seiten genießen aber auch umstrittene Portale wie “mykino.to” oder “bs.to” immer noch große Popularität. Weil es ihn noch immer gibt – den Mythos, dass das Nutzen solcher Streaming-Seiten erlaubt ist. Ein Trugschluss.

Ist das Betrachten eines illegalen Streams zulässig?

In Österreich gibt es bislang keine gesicherte Rechtsprechung dazu, ob das bloße Betrachten eines illegalen Streams zulässig ist. Allerdings hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor wenigen Monaten mit dieser Frage auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Streamen von als illegal erkennbaren Quellen durchaus problematisch sein kann.

Was bedeutet das für den Nutzer?

Entgegen der gängigen Ansicht, dass die Nutzer von Streaming-Portalen – anders als deren Betreiber – wenig bis gar nichts zu befürchten hätten, hat der EuGH in seinem Urteil klargestellt, das auch das Betrachten eines illegalen Streams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Auf das Privileg der Privatkopie kann sich nämlich nur berufen, wer das Material von einer legalen Quelle bezieht. Ist hingegen offensichtlich, dass der Betreiber der Internetplattform nicht vom Rechteinhaber befugt ist, den Film oder die Serie zu zeigen, ist ein Eingriff in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers möglich. Wer sich also via Stream im Internet einen aktuellen Kinofilm ansieht, womöglich noch in schlechter Qualität, muss davon ausgehen, dass keine entsprechende Einwilligung des Urhebers vorliegt. Gerade auch bei kostenlosen Plattformen wird das der Fall sein. Wer sicher gehen will, dass er keine Urheberrechtsverletzung begeht, sollte unseriöse Seiten (insbesondere mit der Top-Level-Domain .to) meiden und zu kostenpflichtigen Angeboten wechseln.

Auf die Quelle kommt es an

Während einige Juristen bislang davon ausgingen, dass Streaming generell eher unproblematisch ist, weil es sich dabei – technisch – nicht um ein dauerhaftes Speichern wie bei einem Download, sondern lediglich um ein kurzes Zwischenspeichern handelt, hat der EuGH nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass Streaming eine Vervielfältigungshandlung im urheberrechtlichen Sinn darstellen kann. Eine vorübergehende Vervielfältigung ist dabei grundsätzlich zulässig, wenn sie „flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat“. Soweit der Gesetzestext. Das Streamen eines urheberrechtlich geschützten Werks von der Website eines Dritten, auf der das Material ohne Erlaubnis des Urhebers angeboten wird, fällt allerdings nicht unter diese Ausnahmebestimmung.

Muss mit Abmahnungen gerechnet werden?

Größere Abmahnwellen wegen illegalen Streamings sind unwahrscheinlich, können aber nicht ausgeschlossen werden. Im Fokus der Rechteinhaber stehen primär die Uploader, also diejenigen, die Medieninhalte hochladen, den Zugang dazu verschaffen oder die Plattformen betreiben, auf denen Serien und Filme zur Verfügung gestellt werden. Also die eigentlichen Schadensverursacher. Gerade erst vor wenigen Wochen wurden die Hintermänner des illegalen Streaming-Portals Kinox.to nach jahrelanger Flucht verhaftet. Von dem Portal aus wurde auf raubkopierte Dateien auf externen Servern verlinkt. Vor anwaltlichen Unterlassungsaufforderungen oder Klagen ist man keineswegs sicher: In der Vergangenheit ließen die Filmstudios zur Abschreckung nicht nur Uploader sondern auch die Konsumenten von illegal hochgeladenem Material – etwa die Nutzer von Filesharing-Programmen – abmahnen. Beim Streaming ist die Gefahr einer Verfolgung zwar etwas geringer, weil die Betreiber von illegalen Portalen in der Regel anonym operieren und die Ausforschung der Nutzer insgesamt schwieriger ist, weil die IP-Adressen oft gar nicht gespeichert werden. Wer sich aber als Premium-User registriert, um in den Genuss von Zusatzleistungen zu kommen, macht es den Ermittlungsbehörden deutlich leichter.

Rechtsverstöße können teuer werden

Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, muss dem Rechteinhaber Schadensatz, meist in Form einer fiktiven Lizenzgebühr leisten. In der Regel beläuft sich diese Gebühr pro Verstoß auf 50 bis 300 Euro. Wesentlich teurer sind die Anwaltskosten, die ebenfalls übernommen werden müssen.

STEPHAN KLIEMSTEIN