Ein Gerichtssachverständiger wurde wegen zu schnellen Fahrens aus der Sachverständigenliste gestrichen.
Weil er innerhalb von fünf Jahren wegen insgesamt 35 Verwaltungsübertretungen bestraft worden war, wobei es sich in 33 Fällen um Geschwindigkeitsübertretungen gehandelt hat, wurde ein Salzburger Gerichtssachverständiger aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gestrichen.
Dagegen wehrte sich der Mann – ein Experte für Fragen im Zusammenhang mit dem Fachgebiet Eishockey – mittels Beschwerde und Revision im Verwaltungsverfahren. Er scheiterte jedoch in letzter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz ist die Sachverständigeneigenschaft unter anderem dann zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt beispielsweise die Vertrauenswürdigkeit in der Person des Sachverständigen.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung betont, dass in Ansehung der bedeutsamen Funktion von Sachverständigen nicht der leiseste Zweifel an ihrer Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und ihrem Pflichtbewusstsein bestehen darf. Das dürfe die rechtssuchende Bevölkerung von einem Spezialisten, dem eine wesentliche Rolle bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren zukommt, erwarten.
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei bei Sachverständigen daher ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Schon ein einmaliges, gravierendes Fehlverhalten könne daher eine Vertrauensunwürdigkeit begründen, wobei auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, relevant sein kann.
Unerheblich ist es nämlich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind. Zudem spielt es laut VwGH keine Rolle, dass es sich im vorliegenden Fall bei einem Großteil der Strafen um Übertretungen aus dem Bagatellbereich gehandelt hat, wobei anzumerken ist, dass die Strafen für die Geschwindigkeitsübertretungen nicht mit Anonymverfügungen festgesetzt wurden.
Vertrauenswürdigkeit werde nämlich auch dadurch definiert, dass sich der Sachverständige gesetzestreu verhält. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Vielzahl an Verwaltungsübertretungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums kam der VwGH zu dem Schluss, dass es keineswegs unvertretbar sei, an der Gesetzestreue und damit an der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und dem Sachverständigen die Eignung abgesprochen.
STEPHAN KLIEMSTEIN