AllgemeinWie weit dürfen Ermittler beim Testkauf gehen?

August 4, 2017

Wie weit dürfen Ermittler bei der Verfolgung von Straftaten oder Verwaltungsübertretungen gehen? Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dazu in einer jüngst ergangenen Entscheidung geäußert.

Im vorigen Jahr hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Es ging um die Frage, ob Polizisten bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität Personen zu Straftaten verleiten dürfen und wo genau die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Tatprovokation zu ziehen ist. Das Höchstgericht wies damals darauf hin, dass es grundsätzlich verboten sei, wenn verdeckte Ermittler Verdächtige zur Begehung einer Straftat animieren und die Straftat sonst nicht begangen worden wäre. Liegt eine unzulässige Tatprovokation vor, ist von der strafrechtlichen Verfolgung abzusehen.

Im Juni des Vorjahres wurde dann die Strafprozessordnung (StPO) im Sinne einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)geändert, nachdem der EGMR ein solches Vorgehen als Verletzung des in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Grundsatzes des fairen Verfahrens qualifiziert hat. Von der Verfolgung eines Beschuldigten ist demnach Abstand zu nehmen, wenn dieser zur Begehung einer strafbaren Handlung verleitet wurde. So sieht es das Gesetz inzwischen vor.

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich nun auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Thematik: Das Gericht hatte darüber entscheiden, ob ein Alkohol-Testkauf eine unzulässige Tatprovokation darstellt. Konkret ging es darum, dass einem Jugendlichen in der Steiermark eine Flasche Wodka verkauft wurde, obwohl er das dafür nötige Alter noch nicht erreicht hatte. Zwar hatte die Kassiererin den Buben vorschriftsmäßig aufgefordert, den Ausweis herzuzeigen, was dieser auch getan hat. Den Alkohol hat er dann aber trotzdem bekommen, obwohl sein Alter im Ausweis ersichtlich war. Zum Tatzeitpunkt hatte der Testkäufer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Fraglich war, ob auch in diesem Fall eine unzulässige Tatprovokation vorliegt und die Kassiererin zur Begehung einer Tat, nämlich einer Verwaltungsübertretung, verleitet wurde. Dafür sprach, dass der Jugendliche selbst nach Aufforderung, seinen Ausweis vorzuzeigen, weiter vorgegeben hat, zum Erwerb des Alkohols berechtigt zu sein.

Im Sinne der bisherigen Entscheidungen wies der VwGH darauf hin, dass eine Tatprovokation grundsätzlich dann unzulässig ist, wenn sie Betroffene zur Begehung einer Straftat anstiftet und die Tat sonst nicht begangen worden wäre. Eine unzulässige, weil rechtswidrige Tatprovokation liegt demnach vor, wenn der verdeckte Ermittler – um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen – den Betroffenen zur Begehung einer Straftat anstiftet und dabei auf die Person aktiv einwirkt.

Nach Ansicht des VwGH sei es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob das Verhalten des Testkäufers über das Verhalten eines „gewöhnlichen“ Kunden hinausgeht. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des EGMR, wonach eine unzulässige Tatprovokation dann vorliegt, wenn die beteiligten Beamten sich nicht auf eine passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie ansonsten nicht begangen hätte. Der Gedanke hinter diesem Verbot der Tatprovokation liegt darin, dass es Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und nicht, zu solchen anzustiften.

Im Ergebnis, so der VwGH, war das Verhalten des jugendlichen Testkäufers nicht geeignet, die Kassiererin einem solchen Druck auszusetzen, der über das Verhalten eines gewöhnlichen Kunden hinausging. Die von den Vorinstanzen verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 180 Euro wurde vom Höchstgericht bestätigt.

STEPHAN KLIEMSTEIN