AllgemeinVerstoß im Internet – wo wird geklagt?

Juni 3, 2017

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass bei Verletzungen im Internet der Schaden überall dort eintritt, von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann.

Eine österreichische Verwertungsgesellschaft klagte ein Unternehmen aus Luxemburg wegen behaupteter Urheberrechtsverstöße im Internet. In der Klage hieß es, das Unternehmen würde auf seinen kostenpflichtigen Internetseiten über Satellit ausgestrahlte Rundfunkprogramme anbieten – ohne Zustimmung der Rechteinhaber sowie an Orten, die nicht Vertragsgebiet sind.

Da auch Werke ausgestrahlt wurden, an denen der Klägerin die treuhändige Wahrnehmung der Verwertungsrechte zusteht, brachte die Verwertungsgesellschaft Klage in Österreich ein. Im Hinblick auf den Firmensitz in Luxemburg erhob das beklagte Unternehmen die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Die beklagte Firma brachte vor, dass sie lediglich Infrastruktur zur Verfügung stelle, die es ermögliche, ein von Fernsehsendern zu einem Satelliten eingegebenes Signal zu entkodieren. Endnutzer mit entsprechenden Empfangsgeräten könnten das Satellitensignal dann dekodieren und die Programme empfangen. Die Eingabe der Signale in die Kommunikationskette zum Satelliten erfolge außerhalb Österreichs. Auch der Schaden der Rechteinhaber trete nicht in Österreich ein. Einziger Anknüpfungspunkt an Österreich wäre, dass der Empfang der Rundfunkprogramme auch dort möglich sei.

Es entwickelte sich ein spannender Zwischenstreit über die Frage, wo urheberrechtliche Verletzungen einzuklagen sind, wenn sie im Internet begangen werden. Während die Vorinstanzen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen hatten, verwarf der Oberste Gerichtshof nun die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und trug dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens auf. Die internationale Zuständigkeit sei allein nach der EuGVVO (EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zu bestimmen. Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Gemeint ist der Ort der Schadenshandlung oder jener des Schadenserfolgs. Gerichtsstand kann daher sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch jener sein, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.

Hinsichtlich der Ansprüche auf angemessenes Entgelt und Schadenersatz sah der OGH den Ort der Schadenshandlung in Österreich, weil Geldschulden inzwischen Bringschulden und sohin am Niederlassungsort des Gläubigers, also der klagenden Verwertungsgesellschaft zu erfüllen sind. Da sich das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren der Klägerin im vorliegenden Fall auf die Sendung und Wiedergabe von Fernsehprogrammen in Österreich bezieht, sei das angerufene Gericht auch für das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren zuständig.
Überhaupt trete bei Verletzungen im Internet, die sich nicht auf das Gebiet eines Staats einschränken lassen, ein Schaden überall dort ein, von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann. Soll heißen: Werden auf einer Website Verstöße begangen und ist die Seite in Österreich abrufbar, tritt der Schaden (auch) in Österreich ein und kann dieser daher auch vor einem hiesigen Gericht geltend gemacht werden.

Der OGH betonte, dass dieser Grundsatz nicht nur für urheberrechtliche Sachverhalte gilt, sondern für sämtliche Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, etwa der Verletzung einer Zahlungspflicht. Es sei daher unerheblich, worauf die Ansprüche im Einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen. Daher fallen auch schlichte Unterlassungsklagen unter diesen Gerichtsstand.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof, ein solches hatten die Parteien angeregt, hielt der OGH für nicht notwendig, da er mit seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht abweicht.

STEPHAN KLIEMSTEIN