OGH: Ein Arzt muss nicht ausdrücklich auf verschiedene Behandlungsmethoden hinweisen, wenn der Patient keine echte Wahlmöglichkeit hat.
Auch Ärzte machen Fehler. Übermüdung, personelle Unterbesetzung und allgemeine Strukturmängel führen dazu, dass es immer wieder zu schwerwiegenden Fehlern bei Behandlungen kommt.
Erleidet ein Patient auf Grund einer medizinischen Behandlung einen Schaden, so stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Oft ist die Beweisführung vor Gericht kompliziert. Immer wieder sind Ärzte und Krankenhausträger mit Schadenersatzklagen von Patienten konfrontiert. Dabei gilt: Selbst wenn ein Arzt die anerkannten medizinischen Maßstäbe bei einer Behandlung einhält, er also lege artis gehandelt hat, haftet er dennoch im Falle eines Aufklärungsfehlers.
Wann ein solcher vorliegt, darüber entscheidet nicht selten das Höchstgericht. So auch im Fall einer Frau, die sich aufgrund eines Bandscheibenvorfalls in ärztliche Behandlung begab. Eine zunächst durchgeführte Wurzelblockade brachte keinen Erfolg. Deshalb setzten die Ärzte die medikamentöse Therapie fort. Ein Facharzt riet der Patientin aufgrund der anhaltenden Beschwerden zu einer Dekompressionsoperation. Mit dem fest gefassten Operationswunsch ging die Patientin dann in ein Krankenhaus und bat unter Tränen um einen raschen Operationstermin.
Weil sie von den Ärzten nicht über die Vorteile der Fortsetzung der konservativen Therapie aufgeklärt worden sei, brachte die Frau Klage bei Gericht ein und begehrte vom Krankenhausträger Schmerzengeld und die Kosten für eine Haushaltshilfe.
Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme wirklich einwilligen. Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt.
Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die – im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit – gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider mit den Patienten abzuwägen. Zur Erörterung der Vor- und Nachteile zählen eine Belehrung über die verschiedenen Risiken, über die verschieden starken Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten.
Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig, weil er in diesem Fall weiß, in welchen Eingriff er einwilligt. Eine Aufklärung darf grundsätzlich auch dann unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen darf, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse von seinem Leiden, von den Behandlungsmöglichkeiten und von deren Folgen verfügt.
Im vorliegenden Fall war das Gericht davon überzeugt, dass sich die Patientin in jedem Fall für den operativen Eingriff entschieden hätte. Zudem lagen bei der Klägerin therapieresistente Beschwerden vor, sodass von einem Scheitern der konservativen Therapie auszugehen war. Demnach bestand für die Klägerin keine echte Wahlmöglichkeit in Bezug auf eine Fortsetzung der konservativen Therapie. Laut OGH ist damit eine Pflicht zu der von der Klägerin geforderten Aufklärung über die Für und Wider – insbesondere über die Erfolgsaussichten der beiden von der Klägerin ins Treffen geführten Behandlungsmethoden – zu verneinen. Die Klage wurde daher abgewiesen, die Frau ging leer aus.
STEPHAN KLIEMSTEIN