AllgemeinWie gläsern machen uns Bodycams?

April 27, 2017

Polizisten können ihre Einsätze bald österreichweit mit Körperkameras dokumentieren. Was das für den Datenschutz bedeutet. Nach dem Ende des Pilotprojekts mit den „Body-worn Cameras“ – oder kurz Bodycams – hat das Innenministerium jüngst bekannt gegeben, dass zum Jahresende ein österreichweiter Echtbetrieb erfolgen wird. Die SN berichteten.

Bereits im Vorjahr wurde die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Körperkameras geschaffen. Im Zuge der Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes wurde im März vergangenen Jahres der § 13a SPG neu eingeführt. Mit dieser Bestimmung soll „einerseits den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen und der Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und anderseits dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung, der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen sowie einer an den technischen Möglichkeiten ausgerichteten Dokumentation Rechnung“ getragen werden, heißt es in den Erläuterungen zur Novelle.

Aus diesem Grunde unterliegt der Einsatz der Bodycams gewissen Beschränkungen: Nach der gesetzlichen Bestimmung sind Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, wie Bodycams, nur zum Zweck der Dokumentation und auch nur bei Amtshandlungen, bei denen Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird, zulässig. Ein dauernder Einsatz im regulären Streifendienst scheidet damit von vornherein aus. Mit dem Einsatz der Geräte ist auch ein präventiver Zweck verbunden. Betroffene sollen sich bewusst sein, dass ihr Verhalten videodokumentiert wird. Das soll abschrecken und einen Rückgang der Übergriffe auf Polizeibeamte bewirken. Einschreitende Exekutivbeamte müssen Betroffene deshalb über die Aufzeichnung informieren, und zwar bevor damit begonnen wird. Unklar ist allerdings, wie dies in der Praxis zu geschehen hat. Den Erläuterungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Einsatz der Bodycam für alle Beteiligten eindeutig erkennbar sein muss – entweder durch ausdrückliche Ankündigung oder auf sonstige Weise.

In weiterer Folge dürfen die Aufzeichnungen dann nur für zwei Zwecke ausgewertet werden: Zur Verfolgung von strafbaren Handlungen sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung. Auf diese Weise sollen Verbrechen aufgeklärt und der einschreitende Polizeibeamte besser geschützt werden. Aber auch der Betroffene hat künftig die Möglichkeit, anhand des gesicherten Videomaterials gegen das Einschreiten der Exekutive vorzugehen, wenn sich die Beamten seiner Ansicht nach falsch verhalten haben. Sollen strafbare Handlungen verfolgt werden, dürfen die Aufnahmen an die Strafverfolgungsbehörden, im Falle einer Kontrolle der Amtshandlung beispielsweise an die Verwaltungsgerichte weitergeleitet werden.

Bis zur Auswertung oder Löschung sind die Aufzeichnungen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vor einer unberechtigten Verwendung ausreichend zu sichern. Aufzubewahren sind die Aufnahmen mindestens ein halbes Jahr lang. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Aufzeichnungen bei einem allfälligen Rechtsschutzverfahren zu Beweiszwecken noch vorhanden sind und es folglich auch nicht im Ermessen der Behörde steht, die Aufnahmen unmittelbar nach der Amtshandlung zu löschen. Nach Ablauf der 6-monatigen Frist sind die Daten zwingend zu löschen, es sei denn, es wurde zwischenzeitig ein Verfahren eingeleitet.

Besonders aus datenschutz- und urheberrechtlichen Überlegungen ist der Einsatz der Bodycams nicht ganz unbedenklich: Wird einem Bürger gezielt ins Gesicht gefilmt und damit ganz massiv in seine Privatsphäre eingegriffen, braucht es dafür triftige Gründe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfen Bodycams „zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen“ im Rahmen der „Befehls- und Zwangsgewalt“ eingesetzt werden. Eine Formulierung, die Raum für Interpretation lässt. Polizeibeamte werden binnen weniger Sekunden eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob das Filmen in der konkreten Situation rechtlich zulässig, weil wirklich notwendig ist. Ist es das nicht, und wird das Recht am eigenen Bild verletzt, drohen zivilrechtliche Ansprüche.

Spannend ist auch die Frage, ob Beamten zufällig gefilmte Verbrechen auswerten und als Beweismittel verwenden dürfen. Zudem ist fraglich, ob es – wie im Gesetz vorgesehen – wirklich notwendig ist, dass neben Bildaufnahmen auch die Sprache des Betroffenen aufgezeichnet. Bewirkt nicht schon die Bildaufzeichnung den gewünschten Abschreckungseffekt? Welche Rechte haben unbeteiligte Dritte, die auf der Aufnahme zu sehen oder zu hören sind? Fest steht: Im Falle eines Einsatzes von Bodycams haben die Polizisten so schonend wie möglich vorzugehen. Auch das sagt das Gesetz.

Rechtliche Fakten zu Bodycams:

  • Zulässig ist der Einsatz von Bodycams bei Amtshandlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Befehls- und Zwangsgewalt.
  • Erlaubt sind Bild- und Tonaufzeichnungen.
  • Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz der Bodycam anzukündigen, und zwar so, dass der Betroffene davon Kenntnis erlangt.
  • Über die Bodycam ermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, ausgewertet werden.
  • Bis zur Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen vor einer unberechtigten Verwendung nach datenschutzrechtlichen Vorgaben zu schützen. Jeder Zugriff ist zu protokollieren und die Daten müssen verschlüsselt werden. Ein Streaming der Aufnahmen ist damit nicht möglich und soll die Datenintegrität dadurch gewährleistet sein.
  • Die Aufnahmen sind nach sechs Monaten zwingend zu löschen, es sei denn, es kommt zu einem Verfahren. In diesem Falle sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
  • Werden Bodycams eingesetzt, müssen die Eingriffe in die Privatsphäre verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Polizei unter anderem darauf Bedacht nehmen muss, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht. Ebenso sind dabei die Rechte und schutzwürdigen Interessen von Betroffenen möglichst zu schonen.

 

STEPHAN KLIEMSTEIN