Pflegegeld-Begutachtungen gewinnen an Bedeutung, schon aufgrund der demographischen Entwicklung. Warum Allgemeinmediziner oft anstelle von Fachärzten beauftragt werden und wieso das gefährlich ist.
456.103 Personen sind in Österreich pflegebedürftig. Dass sind 5,25 % der Bevölkerung. Betroffene oder Angehörige von Pflegebedürftigen können beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag auf Pflegegeld einbringen. Danach besucht sie ein ärztlicher Gutachter, führt ein Gespräch und stellt anhand einer Punkteliste fest, wie viel Hilfe und in welchen Lebensbereichen der Antragsteller Unterstützung benötigt. Anhand dieses Gutachtens entscheidet anschließend der Sozialversicherungsträger mittels Bescheid.
Geregelt ist das in § 8 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV). Demnach bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld. Doch die Ermittlung des Pflegebedarfs wird immer komplexer. Umso wichtiger ist es, dass ausreichend qualifizierte Gutachter dafür beauftragt werden. Das ist nicht immer der Fall. Zu Recht wurde in den vergangenen Jahren immer wieder die mangelhafte Begutachtung durch nicht qualifizierte Sachverständige beispielsweise im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen kritisiert.
In der Praxis zeigt sich, dass gerade bei Hausbesuchen vorwiegend Allgemeinärzte zum Einsatz kommen. Problematisch ist das speziell im psychiatrischen Fachbereich oder wenn es um die Beurteilung des Pflegebedarfs bei neurodegenerativen Erkrankungen wie Alzheimer, Parkinson oder Multisystematrophie geht. Werden Allgemeinmediziner anstelle von fachlich qualifizierten Sachverständigen mit der Gutachtenserstellung beauftragt, ist eine fachgerechte ärztliche Begutachtung gerade im Fall von seltenen Erkrankungen oder einer fortschreitenden Schädigungen des Nervensystems nicht gewährleistet.
Immer wieder führt das zu sonderbaren Situationen, etwa wenn ein von der Pensionsversicherungsanstalt mandatierter Arzt einen verringerten Pflegebedarf feststellt, obwohl es sich nachweislich um eine unheilbare, unaufhaltsam fortschreitende Krankheit handelt und sich folglich auch der Pflegebedarf fortlaufend erhöht und nicht weniger wird. Den Betroffenen bleibt in einem solchen Fall nur der Gang zu Gericht, wo Fachärzte den Pflegebedarf beurteilen. Nicht selten mit dem Ergebnis, dass deren Einschätzung deutlich vom Pflegebedarf, den die Sozialversicherungsträger ermittelten haben, abweicht.
Für viele kranke Menschen ist ein solches Verfahren mit einer enormen psychischen wie auch physischen Belastung verbunden: Sie müssen eine Klage einbringen, Behördentermine wahrnehmen, Fristen wahren – ein Aufwand, der sich vermeiden ließe, würde man vermehrt auf fachspezifische Ärzte bei Hausbesuchen zurückgreifen. Laut Pensionsversicherungsanstalt sei dies aber aufgrund eines Ärztemangels und Schwierigkeiten bei den Stellenbesetzungen von medizinischen Gutachtern nicht möglich. Zudem würde der Einsatz von angestellten Fachärzten für Hausbesuche zu viel kosten, so die Begründung in der Vergangenheit. Argumente, die nicht wirklich überzeugen: Ganz abgesehen davon, dass jeder Betroffene einen Anspruch auf eine richtige, fachgerechte Befundung haben muss, wird völlig ausgeklammert, dass auch Gerichtsverfahren viel Geld kosten und Richter, Gerichtsbedienteste, Gutachter und Anwälte beschäftigen. Stellt sich vor dem Sozialgericht heraus, dass der zuvor ermittelte Pflegebedarf zu gering ist, unterliegt also die geklagte Anstalt im sozialgerichtlichen Verfahren, so hat sie dem Kläger die entstandenen Aufwände, im Wesentlichen seine Vertretungskosten, zu ersetzen.
Dazu muss es nicht kommen: Ist gewährleistet, dass nur fachlich qualifizierte Sachverständige und nicht Allgemeinmediziner mit der Erstattung von Gutachten betraut sind, ist auch die Gefahr einer unzutreffenden Expertise geringer, was wiederum die Zahl der Gerichtsverfahren verringern und die Justiz entlasten würde. Spätestens vor Gericht wird der Pflegebedarf ohnedies von einem Facharzt ermittelt. Wieso sollte diese Form der Qualitätssicherung nicht auch Teil des vorgelagerten Begutachtungsverfahrens bei den Sozialversicherungsträgern sein?
Aufgrund ihrer Erkrankung sind viele Pflegebedürftigen nicht mehr in der Lage oder auch nicht Willens, Entscheidungen über das Pflegegeld zu bekämpfen. Der Weg zu Gericht schreckt viele ab. Andere wiederum verlassen sich auf die Einstufung im Bescheid, im Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit der medizinischen Gutachten. Ein Problem, dass künftig noch mehr Relevanz haben wird, denn die Zahl der Pflegegeldbezieher steigt seit der Einführung des Pflegegeldes im Jahr 1993 weiter an.
STEPHAN KLIEMSTEIN